Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages ist im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist im streitigen Verfahren als Vorfrage zu klären, soweit nicht § 41 MRG zur Anwendung zu gelangen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046763Dokumentnummer
JJR_19830601_OGH0002_0010OB00625_8300000_001