Norm
ABGB §6Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN wurde geschaffen, weil die Redaktoren der Jurisdiktionsnorm den Streitigkeiten über das Bestehen eines Bestandvertrages und über die Zahlung des Bestandzinses eine gegenüber den anderen Bestandstreitigkeiten überwiegende Wichtigkeit zuerkannt haben. Diers Gesichtspunkt ist aber in Anbetracht der Bedeutung, der seit dem Inkrafttreten des Mietengesetzes den Kündigungsstreitigkeiten zukommt, sicher nicht mehr gegeben. Ist aber der Gesetzesgrund, der für die Erlassung einer Gesetzesnorm maßgebend war, weggefallen, bleibt kein Raum mehr für eine ausdehnende Auslegung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008840Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0020OB00530_7900000_001