RS OGH 1979/6/26 2Ob530/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §6
JN §49 Abs2 Z5

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN wurde geschaffen, weil die Redaktoren der Jurisdiktionsnorm den Streitigkeiten über das Bestehen eines Bestandvertrages und über die Zahlung des Bestandzinses eine gegenüber den anderen Bestandstreitigkeiten überwiegende Wichtigkeit zuerkannt haben. Diers Gesichtspunkt ist aber in Anbetracht der Bedeutung, der seit dem Inkrafttreten des Mietengesetzes den Kündigungsstreitigkeiten zukommt, sicher nicht mehr gegeben. Ist aber der Gesetzesgrund, der für die Erlassung einer Gesetzesnorm maßgebend war, weggefallen, bleibt kein Raum mehr für eine ausdehnende Auslegung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 530/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 2 Ob 530/79
    JBl 1980,211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008840

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0020OB00530_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten