Norm
ABGB §21Rechtssatz
§ 16 der 1 TN zm ABGB ist zwar anläßlich der Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes aufgehoben worden (BGl 1970/342, Art X § 4), doch läßt sich aus anderen Gesetzesbestimmungen (BGBl 1970/342, Art IV Z 3, Art V Z 7) immerhin eindeutig die Absicht des Gesetzgebers erschließen, die gesetzlichen Unterhaltsanspüche minderjähriger unehelicher Kinder bei festgestellter Vaterschaft weiterhin in das außerstreitige Verfahren zu verweisen. Da der Gesetzgeber bei vollkommen gleicher Sachlage die gesetzlichen Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder diesbezüglich nicht geregelt hat, muß er der Ansicht gewesen sein, daß derartige Ansprüche ehelicher Kinder ohnedies schon nach geltendem Recht im außerstreitigen Verfahren zu behandeln seien (Jud. 237). Diese Auffassung ist für den gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin bedeutsam, weil es der Gesetzgeber auch anläßlich der Neuordnung des Kindschaftsrechtes (BGBl 1977/403) offenbar aus den gleichen Erwägungen wieder unterlassen hat, ausdrücklich anzuordnen, daß über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger ehel. Kinder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009088Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009