RS OGH 1978/12/15 6Ob748/78

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Veröffentlicht am 15.12.1978
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Norm

ABGB §932a
ABGB §933 I
JN §49 Abs2 Z8

Rechtssatz

Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 748/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 6 Ob 748/78
    Veröff: EvBl 1979/113 S 350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018727

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0060OB00748_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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