Norm
ABGB §932aRechtssatz
Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018727Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0060OB00748_7800000_001