Norm
ArbGerG §2 Abs2 II2Rechtssatz
Die Zuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs 2 Z 6 JN ist bei dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Stiftungen, Vereinen oder anderen nicht nach dem Recht der Kapitalgesellschaften zu beurteilenden Körperschaften oder Personengesamtheiten des privaten Rechtes und deren gesetzlichen Vertretern auch weiterhin anzuwenden; Streitigkeiten dieser Art gehören also nach wie vor ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046799Dokumentnummer
JJR_19750725_OGH0002_0040ND00009_7500000_002