RS OGH 1975/7/25 4Nd9/75

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Veröffentlicht am 25.07.1975
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Norm

ArbGerG §2 Abs2 II2
JN §49 Abs2 Z6

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs 2 Z 6 JN ist bei dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Stiftungen, Vereinen oder anderen nicht nach dem Recht der Kapitalgesellschaften zu beurteilenden Körperschaften oder Personengesamtheiten des privaten Rechtes und deren gesetzlichen Vertretern auch weiterhin anzuwenden; Streitigkeiten dieser Art gehören also nach wie vor ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 9/75
    Entscheidungstext OGH 25.07.1975 4 Nd 9/75
    Veröff: Arb 9358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046799

Dokumentnummer

JJR_19750725_OGH0002_0040ND00009_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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