Norm
JN §49aRechtssatz
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, dass unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. Hier: Vorbringen, dass zur Tilgung einer während der aufrechten Ehe vom Kläger eingegangenen und von ihm allein abzustattenden Schuld die Beklagte ab Scheidung der Ehe vereinbarungsgemäß teilweise beizutragen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046387Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013