Begründung: Rechtliche Beurteilung I. Zur einstweiligen Verfügung: römisch eins. Zur einstweiligen Verfügung: Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur: Beklagter) setzt sich gegen die in zweiter Instanz bestätigte einstweilige Verfügung mit umfangreichen Rechtsausführungen zur Wehr. Sie haben den seiner Ansicht nach im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Anspruch der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden nur: klagende Partei... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte hatte vom Zweitbeklagten, ihrem Ehegatten, Liegenschaften geschenkt erhalten. Zu Gunsten des Zweitbeklagten wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verbüchert. Die Klägerin ficht die Schenkungen an. Der Zweitbeklagte habe die Klägerin betrogen. Er sei deshalb in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Zahlung von mehr als 41 Mio S an die Klägerin verurteilt worden. Die Erstbeklagte habe mitgewirkt, das Vermögen des Zweitbeklag... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit seiner an das "Arbeits- und Sozialgericht Salzburg" (gemeint: an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht) gerichteten Klage den Zuspruch von S 1,751.934,62 sA an ausständigen Provisionen und Ausgleichsanspruch iSd § 24 HVertrG. Zur Frage der Besetzung des angerufenen Gerichtes als Arbeits- und Sozialgericht berief sich der Kläger auf § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 51 Abs 3 Z 2 ASGG: Wenngleich er selbständiger Handelsvertreter sei, sei... mehr lesen...
Begründung: Kläger und Beklagte sind in aufrechter Ehe verheiratet, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Sie sind Mit- und Wohnungseigentümer der im verbundenen Ehegattenwohnungseigentum stehenden Wohnung Nr 23 auf Stiege II im Haus ***** in *****, zu je 950/44.904 Anteilen an der EZ ***** KG *****. Kläger und Beklagte sind in aufrechter Ehe verheiratet, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Sie sind Mit- und Wohnungseigentümer der im verbundenen Ehegattenwohnungseigentum steh... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte der Klägerin mit Schlussbrief vom 4. 9. 1995 den Auftrag zur Ausführung einer Musikanlage für das Projekt "H*****". Die Klägerin führte diesen Auftrag unter Beiziehung einer Subunternehmerin durch. In Punkt 2.3.3 des Schlussbriefs wurde folgende Vereinbarung getroffen: "Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist das Schiedsgericht der Kammer der gewerblichen Wirtschaft." Mit der beim Landesgericht Innsbruck eingeb... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte sich über Einrede der beklagten Partei für sachlich unzuständig und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, behob den angefochtenen Beschluss und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage auf; es sprach vorerst aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kläge... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage von der Erstbeklagten zuletzt S 1 Mio sA. Er habe vom Zweitbeklagten einen Mietvertrag auf Grund des diesem eingeräumten Weitergaberechtes mit 1. 1. 1996 übernommen, dieser habe jedoch auf Grund einer Vereinbarung der Drittbeklagten als Rechtsvertreterin des Zweitbeklagten eine Befristung mit 31. 3. 1996 enthalten, sodass der Kläger schließlich am 10. 11. 1998 das Mietobjekt... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten 291.069 S mit der Behauptung, der Beklagte habe als selbständiger Montageunternehmer für sie Parkettböden verlegt; beim Bauvorhaben "M*****" sei die erbrachte Leistung derart mangelhaft gewesen, daß ein neuer Boden habe verlegt werden müssen, wofür der Klägerin Kosten von 267.530,49 S erwachsen seien; darüber hinaus schulde der Beklagte für Warenlieferungen 23.538,51 S. Der Beklagte wendet in der Klagebeantwortung ein, er sei als... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab Oktober 1994 in der Volksoper als Bühnenarbeiter und zwar (zunächst) als sogenannter "Tagesaushelfer" später in einem provisorischen Dienstverhältnis beschäftigt und bezog ein monatliches Bruttoentgelt von rund S 17.000,--. Dem Kläger wurde wie allen Tagesaushelfern - bis zum Inkrafttreten einer inzwischen geschaffenen Neuregelung - anläßlich der Aufnahme mitgeteilt, daß sie zur Arbeit in Arbeitskleidung, dh enganliegenden und unempfindlichen K... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 A1JN §45
Rechtssatz: Mit der Zulassung einer Klageänderung durch das Berufungsgericht wird schlüssig auch die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes bejaht, was gemäß § 45 JN unanfechtbar ist. Entscheidungstexte 6 Ob 67/98s Entscheidungstext OGH 25.06.1998 6 Ob 67/98s 6 Ob 79/99g Entscheidungstext OGH 20.05.1999... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger verstarb während des anhängigen Rechtsstreits. Die klagende Partei ist nunmehr der ruhende Nachlaß (aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird die klagende Partei weiterhin als Kläger bezeichnet). Der Kläger betrieb in angemieteten Geschäftsräumlichkeiten in Villach ein Gastwirtschaftsunternehmen. Dieses Unternehmen verpachtete er ab 1.12.1993 dem Beklagten. In dem neben dem Pachtvertrag abgeschlossenen Optionsvertrag vom 21.10.1993 räumte der Kläger d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN nicht anfechtbar. § 45 JN ist auch im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und dem Arbeits- und Sozialgericht (RZ 1993/26) sowie dann anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zuständigkeit bloß schlüssig durch Sachentscheidung anerkannt wurde (RIS-Justiz RS0046476, ... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner der beklagten Partei am 30.11.1995 zugestellten Mahnklage begehrte der Kläger "zunächst nur" S 24.000,-- und behauptete, die beklagte Partei habe wiederholt Standberechnungen des Klägers für mindestens 500 Projekte vereinbarungswidrig verwendet, wobei "pro Geschäftsfall" S 500,-- begehrt würden. Die beklagte Partei erhob Einspruch und bestritt in einem weiteren Schriftsatz die Berechtigung des Klagsanspruches. In der - nach Ruhen des Verfahrens - ersten ... mehr lesen...
Begründung: Nach Eintritt der Streitanhängigkeit wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil zufolge Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Klosterneuburg gegeben sei. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf, weil in Ansehung des Erstbeklagten nur ein Wahlgeric... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der Beklagten S 307.860 sA. Sie betreibe in einem der Beklagten gehörenden Haus ein Kaffeehaus und einen vor diesem Geschäftslokal auf öffentlichem Grund gelegenen Gastgarten. Ende September 1992 habe die Beklagte mit der Eingerüstung der Straßenfassade dieses Hauses begonnen und unmittelbar vor dem Eingang zum Geschäftslokal der Klägerin einen Kran und eine Schuttmulde aufgestellt und sodann mit Dachausbauarbeiten begonnen. Dadurch sei erheb... mehr lesen...
Begründung: Nach Eintritt der Streitanhängigkeit wies das Bezirksgericht Salzburg die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil die Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichts gegeben sei. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf, weil die Unzuständigkeit zufolge Einlassung des anwaltlich vertretenen Beklagten in das Verfahren gemäß § 104 Abs 3 JN geheilt ... mehr lesen...
Norm: JN §45
Rechtssatz: Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, mit welcher
Begründung: sie erfolgt. Entscheidungstexte 1 Ob 2125/96y Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2125/96y 1 Ob 2219/96x Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2219/96x 1 Ob 136/97z Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: JN §45JN §104 Abs3 H
Rechtssatz: Wenngleich das Erstgericht sich mit seinem Ausspruch über seine sachliche Unzuständigkeit über die Bestimmung des § 104 Abs.3 JN hinweggesetzt hat, vermag das nichts daran zu ändern, daß eine Zuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 45 JN vorliegt und ein Rechtsmittel dagegen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: JN §45
Rechtssatz: Auf Zuständigkeitsentscheidungen, die das Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten und Schiedsgerichten betreffen, ist § 45 JN nicht anwendbar. Entscheidungstexte 8 ObA 274/95 Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 ObA 274/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS00... mehr lesen...