TE OGH 1998/6/25 6Ob67/98s

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 10.September 1997 verstorbenen Giuseppe S*****, vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Gottfried B*****, vertreten durch Mag.Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, wegen 879.945,30 S, infolge des Revisionsrekurses und des Rekurses der beklagten Partei gegen die mit dem Teilurteil gemeinsam ausgefertigten Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1997, GZ 3 R 254/97s-26 , womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil und der gemeinsam ausgefertigte Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14.August 1997, GZ 23 Cg 207/95-21, teilweise aufgehoben und der Beschluß über die Nichtzulassung einer Klageänderung abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs gegen die Zulassung der Klageänderung wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger verstarb während des anhängigen Rechtsstreits. Die klagende Partei ist nunmehr der ruhende Nachlaß (aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird die klagende Partei weiterhin als Kläger bezeichnet). Der Kläger betrieb in angemieteten Geschäftsräumlichkeiten in Villach ein Gastwirtschaftsunternehmen. Dieses Unternehmen verpachtete er ab 1.12.1993 dem Beklagten. In dem neben dem Pachtvertrag abgeschlossenen Optionsvertrag vom 21.10.1993 räumte der Kläger dem beklagten Pächter eine Kaufoption zu einem bestimmten Kaufpreis ein. Für die Ausübung der Option sahen die Parteien eine schriftliche, vorformulierte Erklärung des Käufers vor. Der vereinbarte Pachtzins von 34.000 S monatlich wurde im Pachtvertrag in Teilbeträge aufgeschlüsselt (18.000 S zuzüglich Umsatzsteuer für die unbeweglichen Teile des Unternehmens, 16.000 S zuzüglich Umsatzsteuer für die beweglichen Teile). Der Beklagte zahlte dem Kläger die vereinbarte Kaution von 500.000 S. Es wurde für die Dauer von fünf Jahren die Unkündbarkeit des Pachtverhältnisses vereinbart. Die Parteien vereinbarten ferner für die Abänderung des Vertrages die Einhaltung der Schriftform. Das Geschäftslokal wurde dem Beklagten am 18.11.1993 übergeben. Er renovierte das Lokal und nahm den Geschäftsbetrieb auf. Die Parteien verhandelten mehrmals über den Unternehmensverkauf. Der Beklagte wollte eine Reduktion des Kaufpreises erreichen. Zwischen dem Kläger und seinem Vermieter waren Zivilprozesse über rückständige Mietzinse anhängig. Der Kläger wurde zur Bezahlung eines Zinsrückstandes und zum Ersatz von Prozeßkosten verurteilt. Der Beklagte bezahlte Forderungen des Vermieters gegenüber dem Kläger im Ausmaß von 35.328,30 S.

Mit der am 19.9.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Zahlung des von ihm unter Berücksichtigung der geleisteten Kaution und der Verrechnung rückständiger Pachtzinse und Betriebskosten errechneten Restkaufpreises von 911.445,30 S. Der Beklagte habe die Kaufoption mit mündlicher Erklärung wahrgenommen. Das Pachtverhältnis hätte am 31.5.1995 enden sollen. Deshalb habe der Kläger seine Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten aufgegeben. Der Beklagte sei Mieter der Räumlichkeiten geworden. Er habe in der Folge entgegen der vertraglichen Einigung erklärt, für das Unternehmen nur 500.000 S bezahlen zu wollen. Mit einer Reduktion des Kaufpreises sei der Kläger nicht einverstanden gewesen. Der Beklagte schulde unabhängig vom Pachtvertrag den geltend gemachten Betrag für das übernommene Inventar und den Kundenstock. Der Verkehrswert mache 1,2 Mio S aus. Diesen Wert hätten die Pateien einvernehmlich festgesetzt. Durch die Übernahme des Unternehmens sei der Beklagte grundlos bereichert. In der letzten Tagsatzung vom 9.7.1997 brachte der Kläger ergänzend vor, daß (für den Fall der Verneinung eines Unternehmenskaufes) das Pachtverhältnis auch nach der Aufgabe der Mietrechte des Klägers und der Begründung von Mietrechten des Beklagten an den Geschäftsräumlichkeiten fortgesetzt worden sei, sodaß der Beklagte den Pachtzins für das Unternehmen abzüglich des Zinses für den unbeweglichen Teil zu zahlen habe. Dies mache 480.000 S aus. Wenn das Pachtverhältnis aber aufgelöst worden sei, eine Räumung und Übergabe des Unternehmens an den Kläger aber nicht stattgefunden habe, stünde dieser Betrag aus dem Grund rechtsgrundloser Benützung des Unternehmens als Benützungsentgelt zu (S 1 ff zu ON 20).

Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, daß er die Kaufoption nicht ausgeübt habe. Die Parteien hätten sich über einen wesentlich geringeren Kaufpreis geeinigt und in diesem Zusammenhang auch darüber, daß der Beklagte die Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Kläger von 35.328,30 S befriedigt. Mit dieser Zahlung (und der Kaution) habe der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis entrichtet. Nur in diesem dargelegten Sinn habe der Beklagte die Kaufoption wahrgenommen. Der Kläger habe in der Folge aber wieder den ursprünglichen Kaufpreis gemäß dem Optionsvertrag verlangt. Seine Vorgangsweise sei arglistig im Sinne des § 870 ABGB. Der Beklagte sprach sich gegen die in der letzten Tagsatzung erklärte Klageänderung aus dem Grund der sachlichen Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes aus (S 6 zu ON 20).Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, daß er die Kaufoption nicht ausgeübt habe. Die Parteien hätten sich über einen wesentlich geringeren Kaufpreis geeinigt und in diesem Zusammenhang auch darüber, daß der Beklagte die Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Kläger von 35.328,30 S befriedigt. Mit dieser Zahlung (und der Kaution) habe der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis entrichtet. Nur in diesem dargelegten Sinn habe der Beklagte die Kaufoption wahrgenommen. Der Kläger habe in der Folge aber wieder den ursprünglichen Kaufpreis gemäß dem Optionsvertrag verlangt. Seine Vorgangsweise sei arglistig im Sinne des Paragraph 870, ABGB. Der Beklagte sprach sich gegen die in der letzten Tagsatzung erklärte Klageänderung aus dem Grund der sachlichen Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes aus (S 6 zu ON 20).

Das Erstgericht wies mit rechtskräftigem Beschluß vom 19.9.1995 die Klage im Umfang von 31.500 S sA wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück (ON 1). Über das noch offene Klagebegehren von 879.945 S entschied das Erstgericht in einer einheitlich gefaßten Entscheidung dahin, daß es die Klageänderung mit Beschluß nicht zuließ und mit Urteil das Klagebegehren abwies. Der auf den S 11 bis 26 in ON 21 festgestellte Sachverhalt enthält ausführliche Feststellungen über den Inhalt des Pachtvertrages und des Optionsvertrages sowie über den Inhalt der zwischen den Parteien über den Unternehmenskauf gepflogenen Verhandlungen. Hervorzuheben ist die Feststellung, daß der Beklagte keine Optionserklärung in der im Optionsvertrag vorgesehenen Form abgegeben habe und daß sich die Parteien bei einem Gespräch am 5. oder 6.6.1995 über den Kaufpreis nicht geeinigt hätten (S 22 in ON 20).

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der Beklagte die ihm eingeräumte Kaufoption nicht ausgeübt und der Kläger daher keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus diesem Titel habe. Es sei auch keine andere Kaufvereinbarung zustandegekommen. Der Unternehmenspachtvertrag sei in eingeschränktem Umfang aufrecht geblieben. Weggefallen seien die einen Bestandteil des Unternehmens bildenden Bestandobjekte.

Zur Nichtzulassung der Klageänderung führte das Erstgericht aus, daß Unternehmen, zu denen Grundstücke, Gebäude oder andere unbewegliche Sachen gehörten, unabhängig von der Eigentümerschaft an diesen Sachen als unbewegliche Sachen gemäß § 560 ZPO aufzufassen seien. Für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen sei aber gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ausschließlich das Bezirksgericht zuständig. Der Beklagte habe gegen die Klageänderung die sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes eingewandt. Wegen Überschreitens der Zuständigkeit des Prozeßgerichtes sei die Klageänderung nicht zuzulassen.Zur Nichtzulassung der Klageänderung führte das Erstgericht aus, daß Unternehmen, zu denen Grundstücke, Gebäude oder andere unbewegliche Sachen gehörten, unabhängig von der Eigentümerschaft an diesen Sachen als unbewegliche Sachen gemäß Paragraph 560, ZPO aufzufassen seien. Für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen sei aber gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN ausschließlich das Bezirksgericht zuständig. Der Beklagte habe gegen die Klageänderung die sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes eingewandt. Wegen Überschreitens der Zuständigkeit des Prozeßgerichtes sei die Klageänderung nicht zuzulassen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Klagebegehrens im Ausmaß von 399.945,30 S und hob im übrigen Umfang (480.000 S) und im Kostenpunkt das angefochtene Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Dem in der Berufung enthaltenen Rekurs des Klägers gegen die Nichtzulassung der Klageänderung gab das Berufungsgericht Folge und ließ die Klageänderung zu.

Das Berufungsgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt und die Voraussetzungen für die Zulassung der Klageänderung im wesentlichen wie folgt:

Das in der letzten Tagsatzung vorgebrachte Parteivorbringen des Klägers über den aufrechten Bestand eines Pachtverhältnisses bzw über eine titellose Benützung des Unternehmens durch den Beklagten sei eine Klageänderung. Eine sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes sei jedoch nicht gegeben. Gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN gehörten alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommenen beweglichen Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, sowie die Nachwirkungen hieraus ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. Der Kläger behaupte nunmehr, daß nach Wegfall der Raumnutzungsrechte der Pachtvertrag nur mehr in Ansehung der übrigen Unternehmensbestandteile aufrecht geblieben und hiefür ein entsprechend verminderter Pachtzins zu leisten sei. Nach Wegfall der Unterbestandrechte an unbeweglichen Sachen betreffe die Streitigkeit nur mehr bewegliche Sachen, weshalb die Entscheidung hierüber nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte falle. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß zum Gegenstand des Unternehmens so wie vorher auch Nutzungsrechte an unbeweglichen Sachen gehörten. Diese Nutzungsrechte (Hauptmietrechte des Unternehmenspächters) seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits.Das in der letzten Tagsatzung vorgebrachte Parteivorbringen des Klägers über den aufrechten Bestand eines Pachtverhältnisses bzw über eine titellose Benützung des Unternehmens durch den Beklagten sei eine Klageänderung. Eine sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes sei jedoch nicht gegeben. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gehörten alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommenen beweglichen Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, sowie die Nachwirkungen hieraus ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. Der Kläger behaupte nunmehr, daß nach Wegfall der Raumnutzungsrechte der Pachtvertrag nur mehr in Ansehung der übrigen Unternehmensbestandteile aufrecht geblieben und hiefür ein entsprechend verminderter Pachtzins zu leisten sei. Nach Wegfall der Unterbestandrechte an unbeweglichen Sachen betreffe die Streitigkeit nur mehr bewegliche Sachen, weshalb die Entscheidung hierüber nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte falle. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß zum Gegenstand des Unternehmens so wie vorher auch Nutzungsrechte an unbeweglichen Sachen gehörten. Diese Nutzungsrechte (Hauptmietrechte des Unternehmenspächters) seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

In der Sache selbst übernahm das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Feststellungen. Mangels Einigung der Parteien über den Kauf des Unternehmens sei das auf den Optionsvertrag gestützte Zahlungsbegehren nicht berechtigt. Es liege weder eine ausdrückliche noch zweifelsfrei schlüssige Annahmeerklärung des Beklagten vor. Hinsichtlich des auf die mit Klageänderung geltend gemachten Rechtsgründe gestützten Teilbegehrens von 480.000 S sei die Sache noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht (im Hinblick auf seine Ansicht über die Unzulässigkeit der Klageänderung) diese Ansprüche nicht erörtert habe. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht mit den Parteien zu erörtern und nach allfälliger Ergänzung der Beweisaufnahme zu klären haben, ob der Vertragswille der Parteien darauf gerichtet gewesen sei, das seinerzeit begründete Unternehmenspachtverhältnis auch nach dem Untergang der Hauptmietrechte des Klägers mit geändertem Inhalt fortzusetzen, oder aber, ob von einem Erlöschen des Pachtverhältnisses auszugehen sei. Von dieser Verfahrensergänzung sei es abhängig, ob und in welcher Höhe dem Kläger unter Einbeziehung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs des Beklagten hinsichtlich der Kaution ein Entgeltanspruch für die Benützung der verbliebenen Unternehmensbestandteile zustehe.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen den Beschluß über die Zulassung der Klageänderung gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei, und erklärte auch den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß für zulässig.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen den Beschluß über die Zulassung der Klageänderung gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei, und erklärte auch den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß für zulässig.

Mit seinem in einem Schriftsatz eingebrachten Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO und Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, die Klageänderung nicht zuzulassen und die Klage zur Gänze abzuweisen.Mit seinem in einem Schriftsatz eingebrachten Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO und Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, die Klageänderung nicht zuzulassen und die Klage zur Gänze abzuweisen.

Der Beklagte beantragt ferner, dem Kläger eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten von 300.000 S aufzutragen.

Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs gegen die Zulassung der Klageänderung mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen und dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge zu geben.Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs gegen die Zulassung der Klageänderung mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen und dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge zu geben.

Der Rekurs gegen die Zulassung der Klageänderung ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist - entgegen dessen den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch - nicht zulässig.

Ob sich durch den Wegfall der Bestandrechte des Klägers und die dadurch bewirkte Reduzierung des Pachtobjektes dessen Qualifikation als unbewegliche Sache ändert, ist zwar eine erhebliche Rechtsfrage, zu der eine oberstgerichtliche Judikatur nicht vorliegt. Dem erkennenden Senat ist es jedoch verwehrt, auf diese Frage näher einzugehen, weil das Berufungsgericht die sachliche Zuständigkeit bejaht hat und eine solche Entscheidung nach § 45 JN unanfechtbar ist. Der Rechtsmittelausschluß gilt auch dann, wenn ein Gericht zweiter Instanz die Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht (JBl 1987, 792 mwN). Durch die Neufassung des § 45 JN mit der ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und klar ausgedrückt werden, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nie angefochten werden kann (6 Ob 642/87; 1 Ob 34/89; 1 Ob 149/97n uva). Eine unanfechtbare bejahende Zuständigkeitsentscheidung liegt nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch ohne ausdrücklichen Ausspruch über die Zuständigkeitsfrage vor, beispielsweise wenn sich die Bejahung der Zuständigkeit aus der meritorischen Entscheidung ergibt (SZ 51/101; MietSlg 32.605 uva). Den gegenteiligen Lehrmeinungen (zitiert bei Fasching, ZPR2 Rz 233) hielt die Rechtsprechung vor allem entgegen, daß der Sinn der Anfechtungsbeschränkung darin liege, den Verlust eines bereits geschehenen Prozeßaufwandes zu vermeiden (MietSlg 32.606). Der erkennende Senat sieht sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weil die mit der Entscheidung über die Klageänderung vom Berufungsgericht schlüssig anerkannte Zuständigkeit hier das ausschließliche Thema des Zwischenstreits über die Zulassung der Klageänderung war. Auch im Revisionsrekurs wird über dieses Thema hinaus nichts vorgebracht und ausschließlich die dem angefochtenen Beschluß innewohnende Entscheidung über die Zuständigkeit bekämpft. Die Zuständigkeitsfrage ist aber nach § 45 JN der Anfechtbarkeit entzogen, sodaß der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen ist.Ob sich durch den Wegfall der Bestandrechte des Klägers und die dadurch bewirkte Reduzierung des Pachtobjektes dessen Qualifikation als unbewegliche Sache ändert, ist zwar eine erhebliche Rechtsfrage, zu der eine oberstgerichtliche Judikatur nicht vorliegt. Dem erkennenden Senat ist es jedoch verwehrt, auf diese Frage näher einzugehen, weil das Berufungsgericht die sachliche Zuständigkeit bejaht hat und eine solche Entscheidung nach Paragraph 45, JN unanfechtbar ist. Der Rechtsmittelausschluß gilt auch dann, wenn ein Gericht zweiter Instanz die Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht (JBl 1987, 792 mwN). Durch die Neufassung des Paragraph 45, JN mit der ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und klar ausgedrückt werden, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nie angefochten werden kann (6 Ob 642/87; 1 Ob 34/89; 1 Ob 149/97n uva). Eine unanfechtbare bejahende Zuständigkeitsentscheidung liegt nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch ohne ausdrücklichen Ausspruch über die Zuständigkeitsfrage vor, beispielsweise wenn sich die Bejahung der Zuständigkeit aus der meritorischen Entscheidung ergibt (SZ 51/101; MietSlg 32.605 uva). Den gegenteiligen Lehrmeinungen (zitiert bei Fasching, ZPR2 Rz 233) hielt die Rechtsprechung vor allem entgegen, daß der Sinn der Anfechtungsbeschränkung darin liege, den Verlust eines bereits geschehenen Prozeßaufwandes zu vermeiden (MietSlg 32.606). Der erkennende Senat sieht sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weil die mit der Entscheidung über die Klageänderung vom Berufungsgericht schlüssig anerkannte Zuständigkeit hier das ausschließliche Thema des Zwischenstreits über die Zulassung der Klageänderung war. Auch im Revisionsrekurs wird über dieses Thema hinaus nichts vorgebracht und ausschließlich die dem angefochtenen Beschluß innewohnende Entscheidung über die Zuständigkeit bekämpft. Die Zuständigkeitsfrage ist aber nach Paragraph 45, JN der Anfechtbarkeit entzogen, sodaß der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen ist.

Mit seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß releviert der Beklagte keine erheblichen Rechtsfragen:

In prozessualer Hinsicht verweist der Rekurswerber auf den Umstand, daß die klagende Verlassenschaft armutshalber abgetan worden sei. Erbserklärungen lägen nicht vor. Die vom Erblasser erteilte Prozeßvollmacht wirke zwar über den Tod hinaus, für weitere Verfahrensschritte sei aber eine neuerliche Bevollmächtigung notwendig. Die klagende Verlassenschaft sei ohne Vertretung. Wenn der Rekurswerber mit diesem Vorbringen den nicht vorgetragenen rechtlichen Schluß gezogen haben will, es sei (schon) im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ein Zwischenverfahren über die Vertretung der klagenden Partei (§§ 7 f ZPO) nötig, ist ihm entgegenzuhalten, daß der ruhende Nachlaß nach wie vor parteifähig ist und bis zur Bestellung eines anderen Vertreters vom Gewalthaber des Erblassers vertreten wird (EvBl 1961/96; 6 Ob 639/91 ua) und daß dies auch für einen armutshalber abgetanen Nachlaß gilt (SZ 65/129).In prozessualer Hinsicht verweist der Rekurswerber auf den Umstand, daß die klagende Verlassenschaft armutshalber abgetan worden sei. Erbserklärungen lägen nicht vor. Die vom Erblasser erteilte Prozeßvollmacht wirke zwar über den Tod hinaus, für weitere Verfahrensschritte sei aber eine neuerliche Bevollmächtigung notwendig. Die klagende Verlassenschaft sei ohne Vertretung. Wenn der Rekurswerber mit diesem Vorbringen den nicht vorgetragenen rechtlichen Schluß gezogen haben will, es sei (schon) im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ein Zwischenverfahren über die Vertretung der klagenden Partei (Paragraphen 7, f ZPO) nötig, ist ihm entgegenzuhalten, daß der ruhende Nachlaß nach wie vor parteifähig ist und bis zur Bestellung eines anderen Vertreters vom Gewalthaber des Erblassers vertreten wird (EvBl 1961/96; 6 Ob 639/91 ua) und daß dies auch für einen armutshalber abgetanen Nachlaß gilt (SZ 65/129).

In der Sache selbst vertritt der Rekurswerber die Auffassung, daß Spruchreife im Sinne einer Klageabweisung auch des geänderten Klagebegehrens vorläge. Der Beklagte hat dem ergänzenden Parteivorbringen des Klägers über eine zumindest schlüssig erfolgte Fortsetzung des Pachtverhältnisses oder aber eine durch die Fortführung des Unternehmens eingetretene rechtsgrundlose Bereicherung des Beklagten nur den Einwand entgegengesetzt, der Beklagte habe das Unternehmen zu einem Restkaufpreis von 50.000 S abzüglich der vom Beklagten dem Vermieter gezahlten 38.000 S gekauft (S 7 zu ON 20). Eine derartige Willenseinigung der Parteien wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Das auf einen schlüssig zustandegekommenen abgeänderten Pachtvertrag oder auf eine rechtsgrundlose Bereicherung infolge Fortführung des Unternehmens gestützte Klagebegehren ist schlüssig. Hingegen stellen das Rekursvorbringen über eine nicht vorliegende Parteienabsicht zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses und die Rechtsausführungen über einen gegenteiligen hypothetischen Parteiwillen redlicher Parteien unbeachtliche Neuerungen dar. Von einer Spruchreife im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens kann keine Rede sein. Wenn - was nunmehr feststeht - die Klageänderung zulässig ist, erweist sich der Auftrag an das Erstgericht zur Behandlung und Erörterung der neu geltend gemachten Rechtsgründe als unumgänglich. Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß unzulässig.

Über den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag des Beklagten, der klagenden Verlassenschaft eine Prozeßkostensicherheitsleistung von 300.000 S aufzuerlegen, wird das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers zum Rekurs gegen den Beschluß über die Zulassung der Klageänderung ist unzulässig. Beschlüsse über eine Klageänderung gehören nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den im § 521a ZPO aufgezählten Fällen (4 Ob 1510/84; 6 Ob 2064/96i uva).Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers zum Rekurs gegen den Beschluß über die Zulassung der Klageänderung ist unzulässig. Beschlüsse über eine Klageänderung gehören nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO aufgezählten Fällen (4 Ob 1510/84; 6 Ob 2064/96i uva).

Anmerkung

E50744 06A00678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00067.98S.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_0060OB00067_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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