TE OGH 1997/8/28 7Ob229/97w

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.I.Huber und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Peter G*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 24.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.Mai 1997, GZ 36 R 117/97s-18, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.Dezember 1996, GZ 33 C 1819/95m-13, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seiner der beklagten Partei am 30.11.1995 zugestellten Mahnklage begehrte der Kläger "zunächst nur" S 24.000,-- und behauptete, die beklagte Partei habe wiederholt Standberechnungen des Klägers für mindestens 500 Projekte vereinbarungswidrig verwendet, wobei "pro Geschäftsfall" S 500,-- begehrt würden.

Die beklagte Partei erhob Einspruch und bestritt in einem weiteren Schriftsatz die Berechtigung des Klagsanspruches. In der - nach Ruhen des Verfahrens - ersten mündlichen Streitverhandlung am 7.11.1996 wendete sie die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ein.

Das Erstgericht sprach seine sachliche Unzuständigkeit aus, wies die Klage zurück, wies auch den inzwischen eingelangten Antrag des Klägers, die Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien zu überweisen, zurück und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei verworfen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei verworfen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen erhob die beklagte Partei einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs, in dem sie ausführt, daß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zum Tragen komme, weil gemäß § 55 Abs 3 JN nur eine Teileinklagung vorliege und der Gesamtbetrag der Kapitalforderung, der nach dem Klagsvorbringen zumindest bei S 250.000,-- liege, maßgebend sei.Dagegen erhob die beklagte Partei einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs, in dem sie ausführt, daß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht zum Tragen komme, weil gemäß Paragraph 55, Absatz 3, JN nur eine Teileinklagung vorliege und der Gesamtbetrag der Kapitalforderung, der nach dem Klagsvorbringen zumindest bei S 250.000,-- liege, maßgebend sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist jedoch ungeachtet der darin angestellten Erwägungen gemäß § 45 JN (idF des Art III Z 14 ZVN 1983) jedenfalls unzulässig. Danach sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das sonst zuständige Gericht seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die bejahende Zuständigkeitsentscheidung in erster oder in zweiter Instanz ergeht und mit welcher Begründung die Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde (JBl 1987, 792; EFSlg 69.724; 1 Ob 34/89; 9 ObA 8/95; 7 Ob 2032/96s).Der gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist jedoch ungeachtet der darin angestellten Erwägungen gemäß Paragraph 45, JN in der Fassung des Art römisch III Ziffer 14, ZVN 1983) jedenfalls unzulässig. Danach sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das sonst zuständige Gericht seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die bejahende Zuständigkeitsentscheidung in erster oder in zweiter Instanz ergeht und mit welcher Begründung die Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde (JBl 1987, 792; EFSlg 69.724; 1 Ob 34/89; 9 ObA 8/95; 7 Ob 2032/96s).

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E47245 07A02297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00229.97W.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19970828_OGH0002_0070OB00229_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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