Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef T*****, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. November 1999, GZ 37 R 591/99g-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 11. August 1999, GZ 6 C 1155/98h-15, behoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte sich über Einrede der beklagten Partei für sachlich unzuständig und wies die Klage zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, behob den angefochtenen Beschluss und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage auf; es sprach vorerst aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, behob den angefochtenen Beschluss und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage auf; es sprach vorerst aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Mit Beschluss vom 1. 2. 2000 änderte das Rekursgericht auf Antrag der beklagten Partei den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, dass es den Revisionsrekurs für zulässig erklärte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu § 45 JN; Ballon in Fasching**2 Rz 3 zu § 45 JN, jeweils mit Hinweisen auf die Rsp).Gemäß Paragraph 45, JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu Paragraph 45, JN; Ballon in Fasching**2 Rz 3 zu Paragraph 45, JN, jeweils mit Hinweisen auf die Rsp).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der beklagten Partei nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der beklagten Partei nicht hingewiesen.
Anmerkung
E59030 03A00580European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00058.00A.0823.000Dokumentnummer
JJT_20000823_OGH0002_0030OB00058_00A0000_000