TE OGH 2001/8/23 6Ob197/01s

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Helga W*****, vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Andreas Horst W*****, vertreten durch Dr. Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung von Liegenschaftsschenkungen, über den Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. April 2001, GZ 35 R 169/01i-22, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 10. Jänner 2001, GZ 18 C 584/00k-16, ersatzlos behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 8.923,20 S (darin 1.487,20 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Erstbeklagte hatte vom Zweitbeklagten, ihrem Ehegatten, Liegenschaften geschenkt erhalten. Zu Gunsten des Zweitbeklagten wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verbüchert. Die Klägerin ficht die Schenkungen an. Der Zweitbeklagte habe die Klägerin betrogen. Er sei deshalb in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Zahlung von mehr als 41 Mio S an die Klägerin verurteilt worden. Die Erstbeklagte habe mitgewirkt, das Vermögen des Zweitbeklagten dessen Gläubigern zu entziehen. Das Klagebegehren ist auf die Duldung der Exekution in die geschenkten Liegenschaften zur Befriedigung des Exekutionstitels des Strafgerichtes gerichtet. Die Klägerin bewertete den Streitgegenstand mit 120.000 S.

Das Erstgericht setzte nach Streitanhängigkeit den Streitwert mit 27 Mio S fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und wies das Klagebegehren wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erstbeklagten, womit die Festsetzung eines Streitwerts von 1 Mio S angestrebt wurde, nicht Folge. Dem Rekurs der Klägerin wurde hingegen stattgegeben und der erstinstanzliche Beschluss ersatzlos aufgehoben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Einheitswert einer Liegenschaft sei nur dann maßgeblich, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen sei. Hier gehe es aber lediglich um die Exekutionsführung in Liegenschaften zur Hereinbringung eines Geldanspruchs. Es sei kein dingliches Recht streitverfangen. Im Übrigen komme eine Änderung der Bewertung des Streitgegenstandes gemäß § 60 Abs 1 JN lediglich bei Klagen in Frage, die beim Gerichtshof erster Instanz angebracht worden seien. Bei übermäßiger Bewertung könne eine Streitsache vom Gerichtshof an das Bezirksgericht abgetreten werden (nicht aber umgekehrt). § 60 Abs 4 JN bestimme, dass im Übrigen die Bewertung des Streitgegenstandes (durch den Kläger) in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes sowohl für das Gericht als auch für den Prozessgegner bindend sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erstbeklagten, womit die Festsetzung eines Streitwerts von 1 Mio S angestrebt wurde, nicht Folge. Dem Rekurs der Klägerin wurde hingegen stattgegeben und der erstinstanzliche Beschluss ersatzlos aufgehoben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Einheitswert einer Liegenschaft sei nur dann maßgeblich, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen sei. Hier gehe es aber lediglich um die Exekutionsführung in Liegenschaften zur Hereinbringung eines Geldanspruchs. Es sei kein dingliches Recht streitverfangen. Im Übrigen komme eine Änderung der Bewertung des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JN lediglich bei Klagen in Frage, die beim Gerichtshof erster Instanz angebracht worden seien. Bei übermäßiger Bewertung könne eine Streitsache vom Gerichtshof an das Bezirksgericht abgetreten werden (nicht aber umgekehrt). Paragraph 60, Absatz 4, JN bestimme, dass im Übrigen die Bewertung des Streitgegenstandes (durch den Kläger) in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes sowohl für das Gericht als auch für den Prozessgegner bindend sei.

Das Rekursgericht änderte über Antrag der Erstbeklagten seinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Erstbeklagte, den Beschluss des Rekursgerichtes "ersatzlos" aufzuheben und (sinngemäß) die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen.

Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn der Ausspruch des Erstgerichtes über seine sachliche Unzuständigkeit gemäß § 45 JN auch im Falle der Unrichtigkeit unanfechtbar war (1 Ob 52/95) und § 45 JN auch auf Zuständigkeitsentscheidungen im Zusammenhang mit Bewertungen nach § 60 JN Anwendung findet (RS0046341), unterliegt auch die Rekursentscheidung (mit der nach Auffassung der Rekurswerberin der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre) der Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit im Ergebnis die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Bezirksgerichtes bejaht wurde, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Sie ist gemäß § 45 JN unanfechtbar (9 ObA 257/90; RS0046430). Selbst wenn also das Rekursgericht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses nicht beachtet hatte, ist seine Entscheidung nach der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur gemäß § 45 JN jedenfalls unanfechtbar.Selbst wenn der Ausspruch des Erstgerichtes über seine sachliche Unzuständigkeit gemäß Paragraph 45, JN auch im Falle der Unrichtigkeit unanfechtbar war (1 Ob 52/95) und Paragraph 45, JN auch auf Zuständigkeitsentscheidungen im Zusammenhang mit Bewertungen nach Paragraph 60, JN Anwendung findet (RS0046341), unterliegt auch die Rekursentscheidung (mit der nach Auffassung der Rekurswerberin der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre) der Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 45, JN. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit im Ergebnis die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Bezirksgerichtes bejaht wurde, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Sie ist gemäß Paragraph 45, JN unanfechtbar (9 ObA 257/90; RS0046430). Selbst wenn also das Rekursgericht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses nicht beachtet hatte, ist seine Entscheidung nach der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur gemäß Paragraph 45, JN jedenfalls unanfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E62874 06A01971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00197.01S.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0060OB00197_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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