TE OGH 1998/6/24 9ObA172/98d

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Spenling und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 10.000,-- netto sA (eingeschr.), infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 4.000,--) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1998, GZ 7 Ra 228/97v-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN nicht anfechtbar. § 45 JN ist auch im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und dem Arbeits- und Sozialgericht (RZ 1993/26) sowie dann anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zuständigkeit bloß schlüssig durch Sachentscheidung anerkannt wurde (RIS-Justiz RS0046476, insbes. SZ 51/101). Da in dieser Frage bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig ist, ist die konforme Entscheidung der zweiten Instanz in dieser Frage umsoweniger durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar (RZ 1993/26).Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach Paragraph 45, JN nicht anfechtbar. Paragraph 45, JN ist auch im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und dem Arbeits- und Sozialgericht (RZ 1993/26) sowie dann anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zuständigkeit bloß schlüssig durch Sachentscheidung anerkannt wurde (RIS-Justiz RS0046476, insbes. SZ 51/101). Da in dieser Frage bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig ist, ist die konforme Entscheidung der zweiten Instanz in dieser Frage umsoweniger durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar (RZ 1993/26).

Die Frage, ob der Kläger im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages für die Beklagte tätig wurde, ist nicht entscheidungswesentlich, weil sich dadurch für den Zeitpunkt der Fälligkeit und das Vorliegen eines allfälligen Verzuges mit der Zahlung des vertraglichen Entgelts des Klägers keine unterschiedlichen Beurteilungskriterien ergeben.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß von der zwischen den Parteien vereinbarten Konventionalstrafe auch der Verzug mit der Entgeltszahlung durch die Beklagte umfaßt sein sollte, ist im Hinblick auf den festgestellten Vertragstext vertretbar und wirft keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage (RZ 1994/45) auf.

Das Revisionsvorbringen der beklagten Partei, wonach die rechtzeitige Zahlung des Entgelts durch die Eröffnung des Ausgleichs über das Vermögen der Beklagten verhindert worden sei, findet im Akteninhalt keine Deckung: Nach dem - diesbezüglich - unstrittigen Vertragstext sollte das Entgelt "unmittelbar nach dem 18.12.1994" fällig werden, während das Ausgleichsverfahren erst im Jahre 1995 eröffnet wurde.

Anmerkung

E50587 09B01728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00172.98D.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19980624_OGH0002_009OBA00172_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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