Norm
JN §45Rechtssatz
Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, mit welcher Begründung sie erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103687Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021