Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Geltendmachung der Befangenheit war auch noch nach der Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig (SZ 43/104, JBl 1989, 664), und zwar auch noch im Rechtmittelschriftsatz, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorangestellt wurde (Fasching I 206; auch derselbe, LB2 Rz 161; ÖBl 1977, 76; JBl 1989, 66... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren AZ 3 Cg 311/90 des Landesgerichtes Salzburg (folgend Hauptverfahren) begehrt der Kläger die Löschung des aufgrund des schriftlichen Kaufvertrages vom 21.Juli 1989 zugunsten der beklagten Partei an einem Grundstück einverleibten Eigentumsrechtes, in eventu die Aufhebung des Kaufvertrages. Den damit verbundenen Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wies das Landesgericht Salzburg mit Beschluß vom 17.Jänner 1991, GZ 3 Cg 31... mehr lesen...
Norm: JN §21ZPO §18ZPO §20 I
Rechtssatz: Die Bestimmungen, die den Beitritt des einfachen Nebenintervenienten regeln, gelten auch für den streitgenössischen Nebenintervenienten. Deshalb wird auch dessen Beitritt erst wirksam, wenn der Schriftsatz, mit dem er seinen Beitritt erklärt, den Hauptparteien zugestellt wird. Hat ein Dritter mit der Beitrittserklärung einen Antrag auf Ablehnung des Richters verbunden, was ihm an sich nicht verwehrt sein... mehr lesen...
Begründung: Mit zwei am 18.9.1990 beim Prozeßgericht eingelangten Schriftsätzen erklärte die Mutter des beklagten Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren 1 C 33/90 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten, die Ablehnung des Verhandlungsrichters (der auch Gerichtsvorsteher des Prozeßgerichtes ist) wegen Befangenheit (ON 7) und beantragte weiters die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Bestellung eines Prozeßk... mehr lesen...
Begründung: Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten in der vorliegenden Wettbewerbssache mit Beschluß vom 15.November 1988, 4 Ob 101/88, Folge und hob das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf, weil die zweite Instanz von der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, ohne Beweiswiederholung abgegangen war. Dazu führte der Oberste Gerichtshof ua aus: "Auf Grund die... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin stellte gegen den Antragsgegner einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses. Am 16. März 1988 wurde dieser vom Richter des Landesgerichtes St. Pölten, Dr. Gerhard OTT, im Rahmen einer Tagsatzung zur Vernehmung des Antragsgegners, an der auch ein Vertreter der Antragstellerin teilnahm, zum Konkursantrag vernommen und stellte in dieser Tagsatzung unter anderem den Antrag auf Abweisung des Konkursantrages und Verhängung einer Mutwillensstrafe über die Ant... mehr lesen...
Begründung: Seraphine M*** wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.6.1986, 18 b E Vr 544/86-73, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.10.1986, 4 Bs 542/86-83, schuldig erkannt, am 23.7.1983 den Robert F*** durch einen Stoß mit einem Weinglas ins Gesicht und gegen den rechten Unterarm vorsätzlich am Körper durch Schnittwunden derart verletzt zu haben, daß die Tat an sich schwere Verletzungen verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesun... mehr lesen...
Begründung: Am 22.Oktober 1985 wurde über das Vermögen des Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** der Konkurs eröffnet (ON 2). Am 18.Februar 1987 wies das Erstgericht den Antrag des Gemeinschuldners auf Ausscheidung der ihm bücherlich zugeschriebenen Hälfte der Liegenschaft EZ 381 KG Goisern ab (ON 321). Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht ohne Rechtskraftvorbehalt eine neue Entscheidung über den Antrag des Gemeinschuldners nach Ergänzung des Verfahrens au... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.Juli 1985, ON 8, wurde über das Vermögen der Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH & Co. KG und der Wilhelm P*** Hochund Tiefbau Gesellschaft mbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der genannten Kommanditgesellschaft, der Konkurs eröffnet und Dkfm. Dr.Walter S*** zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18. Juli 1985, ON 12, wurde dem Masseverwalter ein Gläubigerausschuß beigeordnet. Dipl... mehr lesen...
Begründung: Der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr.Alois Doppler beraumte als Vorsiztender des für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9.September 1986, 1 Cg 96/85-27, zuständigen Senates des Oberlandesgerichtes Linz mit Verfügung vom 29. Dezember 1986 die Berufungsverhandlung auf den 23.Jänner 1987 an. Der Senat des Berufungsgerichtes war in dieser Berufungsverhandlung aus dem genannten Vorsitze... mehr lesen...
Norm: JN §21JN §23JN §25KartG 1972 §69ZPO §477 Abs1 Z1 D1
Rechtssatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschließung den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorausgestellte Ablehnungserklärung ist nicht verspätet (auch wenn z... mehr lesen...
Norm: JN §21 ffStPO §72 ff
Rechtssatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden (vgl Fasching I, 214; 1 N 39/59). Entscheidungstexte 8 Ob 510/76 Entscheidungstext OGH 03.03.1976 8 Ob 510/76 8 Ob 528/76 Entscheidungstext OGH 26.05.1976 8 Ob 52... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §21
Rechtssatz: Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar; von ihm muss die Partei Gebrauch machen, sobald ihr der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 108/74 Entscheidungstext OGH 26.06.1974 1 Ob 108/74 Veröff: RZ 1975/1 S 9 3 Ob 539/88 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: JN §21
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 21 Abs 2 JN hat insbesondere den Zweck, Ablehnungsanträge auszuschalten, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt oder erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Rechtsstreites ihre "taktische Zweckmäßigkeit" ergibt. Sie ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §21
Rechtssatz: Die ablehnende Partei ist verpflichtet, alle ihr bekannten Ablehnungsgründe bei sonstiger Annahme des Verzichtes vorzubringen. Entscheidungstexte 1 Ob 108/74 Entscheidungstext OGH 26.06.1974 1 Ob 108/74 Veröff: RZ 1975/1 S 9 6 Ob 600/92 Entscheidungstext OGH 18.12.1982 6 Ob 600/92 ... mehr lesen...
Norm: JN §21
Rechtssatz: Der Vertreter eines Gläubigers hat im Konkursverfahren keine Parteistellung. Er kann daher auch nicht im eigenen Namen einen mit dieser Sache befassten Richter ablehnen. Entscheidungstexte 5 Ob 184/71 Entscheidungstext OGH 11.08.1971 5 Ob 184/71 8 Ob 95/13y Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 95/13y Auch; nu... mehr lesen...
Norm: JN §21JN §23ZPO §477 Abs1 Z1 D1
Rechtssatz: Ablehnung nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung zulässig (mit Kontravotum). Entscheidungstexte 1 Ob 116/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 116/70 Veröff: SZ 43/104 = JBl 1971,480 7 Ob 28/73 Entscheidungstext OGH 07.03.1973 7 Ob 28/73 Beisatz: Jedoch nicht mit ... mehr lesen...
Die Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt. Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält. Der Senat 2 des O... mehr lesen...
Norm: JN §21
Rechtssatz: Solange der, dem der Streit verkündet wurde, nicht dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, kann er keinen Ablehnungsantrag stellen, weil er nicht am Verfahren beteiligt ist. Entscheidungstexte 5 N 51/69 Entscheidungstext OGH 08.10.1969 5 N 51/69 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Im vorliegenden Schadenersatzprozeß nach § 1327 ABGB. ist nur noch die Entscheidung darüber offen, ob der Klägerin ein Schaden dadurch entstanden sei, daß sie wegen des Todes ihres Gatten dessen Dienstwohnung (als Schulwart und Hausmeister in einem Schulungsheim der Landeslandwirtschaftskammer) räumen und sich eine Ersatzwohnung habe beschaffen müssen. Der Oberste Gerichtshof hob das diese Forderung abweisende Urteil der zweiten Instanz auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Ver... mehr lesen...