Norm
JN §21Rechtssatz
Die Bestimmungen, die den Beitritt des einfachen Nebenintervenienten regeln, gelten auch für den streitgenössischen Nebenintervenienten. Deshalb wird auch dessen Beitritt erst wirksam, wenn der Schriftsatz, mit dem er seinen Beitritt erklärt, den Hauptparteien zugestellt wird. Hat ein Dritter mit der Beitrittserklärung einen Antrag auf Ablehnung des Richters verbunden, was ihm an sich nicht verwehrt sein darf, so darf über den Ablehnungsantrag erst abgesprochen werden, wenn der Beitrittsschriftsatz den (Hauptparteien) Parteien zugestellt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013