RS OGH 1991/5/15 1Ob543/91, 5Ob245/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1991
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Norm

JN §21
ZPO §18
ZPO §20 I

Rechtssatz

Die Bestimmungen, die den Beitritt des einfachen Nebenintervenienten regeln, gelten auch für den streitgenössischen Nebenintervenienten. Deshalb wird auch dessen Beitritt erst wirksam, wenn der Schriftsatz, mit dem er seinen Beitritt erklärt, den Hauptparteien zugestellt wird. Hat ein Dritter mit der Beitrittserklärung einen Antrag auf Ablehnung des Richters verbunden, was ihm an sich nicht verwehrt sein darf, so darf über den Ablehnungsantrag erst abgesprochen werden, wenn der Beitrittsschriftsatz den (Hauptparteien) Parteien zugestellt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 543/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 1 Ob 543/91
  • 5 Ob 245/10f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 245/10f
    Auch; nur: Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. (T1); Veröff: SZ 2011/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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