- Okt 15/76
Entscheidungstext OGH 22.11.1976 Okt 15/76
Veröff: ÖBl 1977,76
- 7 Ob 651/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 651/80
Auch
- 5 Ob 600/88
Entscheidungstext OGH 20.09.1988 5 Ob 600/88
Auch; Beisatz: Hier: Wird Rekursverfahren beim Obersten Gerichtshof bis zur Entscheidung des Ablehnungssenates des Rekursgerichts unterbrochen. (T1)
- 4 Ob 65/89
Vgl auch; Veröff: JBl 1989,664
- 9 ObA 277/92
Auch; Beisatz: Hier: Nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung (auch: 5 Ob 600/88) (T2)
- 8 Ob 1578/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 1578/93
Auch; Beis wie T2; Beis wie T1
- 1 Ob 1612/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 1612/95
Auch; nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. (T3)
- 9 ObA 222/97f
nur T3; Beis wie T1
- 9 ObA 252/97t
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 342/97w
nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Das Berufungsgericht hat vorerst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden (
§ 23 JN). (T4)
- 7 Ob 54/98m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Ablehnungssenats des Oberlandesgerichts unterbrochen. (T5)
- 9 Ob 26/00i
Vgl auch; nur: Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen. (T6)
Beis wie T5
- 7 Ob 4/01s
nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- 6 Ob 70/01i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Ablehnung eines Richters im Rechtsmittelverfahren führt zu dessen Unterbrechung bis zur Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts. Erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages darf über das Rechtsmittel entschieden werden. Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur in den Fällen zulässig, dass im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt. (T7)
- 8 Ob 227/01t
Auch; nur T3
- 1 Ob 26/02h
nur T3; Beis wie T5
- 8 ObA 259/01y
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 31/03w
- 4 Ob 124/03v
Auch; Beisatz: Die Ablehnung eines Richters ist auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung (aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens) zulässig. Werden - wie hier behauptet - erst im Revisionsverfahren Gründe bekannt, welche die Ablehnung eines Mitglieds des zweitinstanzlichen Spruchkörpers rechtfertigen könnten, dann müssen sie mit gesondertem Ablehnungsantrag geltend gemacht werden. Das Revisionsverfahren ist sodann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag durch die dafür gemäß
§ 23 JN zuständige (zuständigen) Instanz (Instanzen) zu unterbrechen. (T8)
- 6 Ob 308/04v
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 281/04a
Auch; nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Falle ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben wäre. (T9)
Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 276/05i
Vgl; Beis wie T7
- 1 Ob 171/08s
Auch; Beis wie T5 nur: Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Ablehnungssenats unterbrochen. (T10)
- 3 Ob 230/08g
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ablehnungsantrag ist nicht im Rechtsmittel, sondern in einem gesonderten Schriftsatz enthalten. (T11)
- 8 Ob 149/08g
Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs. (T12)
- 3 Ob 39/09w
Beisatz: Die Ablehnung der Erstrichterin durch den Betroffenen nach Fassung des (später) angefochtenen Fortsetzungs- und Verfahrenssachwalterbestellungsbeschlusses war daher nicht verspätet. (T13)
Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren ist in solchen Fällen zu unterbrechen, um die vorherige Entscheidung über den Ablehnungsantrag in erster Instanz zu ermöglichen, weil im Falle der erfolgreichen Ablehnung des Erstrichters seine Entscheidung als nichtig aufzuheben wäre. (T14)
Beisatz: Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur in den Fällen zulässig, dass im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt. (T15)
- 9 ObA 110/09f
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 7 Ob 92/10w
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T2; Beis wie T4
- 7 Ob 105/10g
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T2; Beis wie T4
- 7 Ob 123/10d
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T2; Beis wie T4
- 4 Ob 67/10x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T15
- 9 Ob 54/10x
Auch; nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen. (T16)
Beis wie T12 ; Beisatz: Hier: Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Entscheidung des Ablehnungssenats unterbrochen. (T17)
- 5 Ob 176/10h
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
- 3 Ob 199/10a
Auch; Beis ähnlich wie T8
- 1 Ob 6/11f
Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T15
- 6 Ob 64/11x
Vgl auch; Beis wie T7
- 7 Ob 80/11g
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 7 Ob 148/11g
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 148/11g
Auch
- 6 Ob 253/11s
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 253/11s
Auch; Beis wie T7 nur: Eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel ? auch wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird - ist dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenkeitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist. (T18)
- 6 Ob 261/11t
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 261/11t
Auch; Beis wie T18
- 2 Ob 86/12d
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 86/12d
nur T3; Beis wie T11; Auch Beis wie T7
- 6 Ob 24/12s
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 24/12s
- 10 Ob 48/12z
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 48/12z
nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. (T19)
Beisatz: oder in einem gesonderten Schriftsatz. (T20)
Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T17
- 5 Ob 93/13g
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 93/13g
Auch; nur ähnlich T3; Beis wie T10
- 1 Ob 191/13i
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 191/13i
Auch; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18
- 8 Fsc 1/14k
Entscheidungstext OGH 06.05.2014 8 Fsc 1/14k
Auch; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18
- 7 Ob 36/14s
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 36/14s
Auch; Beisatz: Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden. (T21)
Bem: siehe auch
RS0041933. (T22)
- 9 ObA 35/14h
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 35/14h
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 57/14t
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 57/14t
Auch; nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig. (T23) Beis wie T17
- 7 Ob 154/14v
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 154/14v
Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T22
- 2 Ob 183/14x
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 183/14x
Vgl auch
- 7 Ob 192/15h
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 192/15h
Auch
- 3 Ob 176/15a
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 176/15a
Auch
- 7 Ob 49/16f
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 49/16f
Beis wie T21
- 2 Ob 202/16v
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 202/16v
Vgl; Beis ähnlich wie T7
- 1 Ob 10/17b
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 10/17b
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 16/17a
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 ObS 16/17a
Auch
- 3 Ob 215/17i
Auch
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