Norm
JN §21Rechtssatz
Der Vertreter eines Gläubigers hat im Konkursverfahren keine Parteistellung. Er kann daher auch nicht im eigenen Namen einen mit dieser Sache befassten Richter ablehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014