Norm
JN §21Rechtssatz
Solange der, dem der Streit verkündet wurde, nicht dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, kann er keinen Ablehnungsantrag stellen, weil er nicht am Verfahren beteiligt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045939Dokumentnummer
JJR_19691008_OGH0002_00500N00051_6900000_001