Norm: ABGB §276 IeAußStrG §77 Z2AußStrG §131 Abs1
Rechtssatz: Der in einem bestimmten Abhandlungsverfahren bestellte Erbenkurator hat eine durch die Vertretung des Erben gegenüber einem bestimmten Erblasser beschränkte Aufgabe. Er darf nicht mit einem Abwesenheitskurator gemäß § 276 ABGB verwechselt werden. Der Erbenkurator ist daher nicht ohne weiters legitimiert, in einem anderen Verlassenschaftsverfahren zu Geltendmachung von Erbrechten gege... mehr lesen...
Norm: AußStrG §77 Z2
Rechtssatz: Ein nach § 77 Z 2 AußStrG bestellter Kurator ist nicht befugt, für den bekannten Erben eine Erbserklärung abzugeben. Entscheidungstexte 8 Ob 356/66 Entscheidungstext OGH 10.01.1967 8 Ob 356/66 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007719 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §77 Z2
Rechtssatz: Ein nach § 77 Z 2 AußStrG bestellter Kurator ist nicht befugt, für den bekannten Erben eine Erbserklärung abzugeben. Entscheidungstexte 8 Ob 356/66 Entscheidungstext OGH 10.01.1967 8 Ob 356/66 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007719 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §276AußStrG §77
Rechtssatz: Ein Verlassenschaftskurator kann auch dann bestellt werden, wenn die Erben bekannt, aber dringliche Verfügungen notwendig sind. Entscheidungstexte 8 Ob 268/64 Entscheidungstext OGH 15.12.1964 8 Ob 268/64 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0007705 D... mehr lesen...
Norm: ABGB §276AußStrG §77 Z2
Rechtssatz: Bei Bestellung eines Kurators für eine abwesende Noterbin (analog § 77 Z 2 AußStrG) handelt es sich sowohl vor als nach Beendigung der Verlassenschafthandlung um eine Pflegschaft für den abwesenden Noterben im Sinne des § 276 ABGB, wobei das Amt des Kurators, der als Erbenkurator bestellt wurde, auch nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung bis zu seiner Enthebung fortdauert (vgl SZ 11/129). Die T... mehr lesen...
Norm: ABGB §276AußStrG §77 Z2
Rechtssatz: Bei Bestellung eines Kurators für eine abwesende Noterbin (analog § 77 Z 2 AußStrG) handelt es sich sowohl vor als nach Beendigung der Verlassenschafthandlung um eine Pflegschaft für den abwesenden Noterben im Sinne des § 276 ABGB, wobei das Amt des Kurators, der als Erbenkurator bestellt wurde, auch nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung bis zu seiner Enthebung fortdauert (vgl SZ 11/129). Die T... mehr lesen...
Norm: AußStrG §17AußStrG §774.DVEheG §14
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht hat für minderjährige durch ihren ehelichen Vater vertretene Nacherben - deren Staatsangehörigkeit und Aufenthalt hiefür ohne Bedeutung ist -, die der Veräußerung von dem Substitutionsband unterliegenden Nachlaßliegenschaften durch den Vorerben zustimmen sollen, gegebenenfalls einen Kollisionskurator zu bestellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271AußStrG §16 BIII2cAußStrG §77 Z1
Rechtssatz: Zur Annahme einer Interessenkollision genügt objektiver Tatbestand. Subjektive
Gründe: in der Person des Vertreters sind nicht erforderlich. Interessenkollision besteht zwischen Vater und Kinder als Miterben wegen der notwendigen Erbteilung. Ihre Annahme ist keinesfalls offenbar gesetzwidrig (vgl JBl 1952,268). Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271AußStrG §16 BIII2cAußStrG §77 Z1
Rechtssatz: Zur Annahme einer Interessenkollision genügt objektiver Tatbestand. Subjektive
Gründe: in der Person des Vertreters sind nicht erforderlich. Interessenkollision besteht zwischen Vater und Kinder als Miterben wegen der notwendigen Erbteilung. Ihre Annahme ist keinesfalls offenbar gesetzwidrig (vgl JBl 1952,268). Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §652AußStrG §77 Z3
Rechtssatz: Amtswegige Bestellung eines Kurators für die durch die fideikommissarische Substitution bei einem Vermächtnis berufene, aber noch nicht geborene Nachkommenschaft. Entscheidungstexte 2 Ob 369/60 Entscheidungstext OGH 04.11.1960 2 Ob 369/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: ABGB §652AußStrG §77 Z3
Rechtssatz: Amtswegige Bestellung eines Kurators für die durch die fideikommissarische Substitution bei einem Vermächtnis berufene, aber noch nicht geborene Nachkommenschaft. Entscheidungstexte 2 Ob 369/60 Entscheidungstext OGH 04.11.1960 2 Ob 369/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §77AußStrG §158ZPO §1 Ad
Rechtssatz: Die Substitutionsmasse ist kein Rechtssubjekt. Entscheidungstexte 3 Ob 218/60 Entscheidungstext OGH 01.06.1960 3 Ob 218/60 EvBl 1960/350 S 603 9 ObA 236/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 236/93 auch; Europe... mehr lesen...
Norm: ABGB §271ABGB §813 ffAußStrG §77AußstrG §136
Rechtssatz: Für die Bestellung eines Kollisionskurators für einen großjährigen Erben, der eine Forderung seiner Mutter als Nachlaßgläubigerin anerkennt, mangelt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. § 136 AußStrG ist nur für den Fall der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger gemäß §§ 813 - 815 ABGB anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §77 Z2AußStrG §131AußStrG §162
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 131 AußStrG ist auch auf Noterben, deren Person bekannt, deren Aufenthalt jedoch unbekannt ist, sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 9/59 Entscheidungstext OGH 21.01.1959 6 Ob 9/59 Veröff: SZ 32/13 = EvBl 1959/106 S 184 6 Ob 322/61 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG §77 Z2AußStrG §131AußStrG §162
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 131 AußStrG ist auch auf Noterben, deren Person bekannt, deren Aufenthalt jedoch unbekannt ist, sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 9/59 Entscheidungstext OGH 21.01.1959 6 Ob 9/59 Veröff: SZ 32/13 = EvBl 1959/106 S 184 6 Ob 322/61 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §612AußStrG §77 Z3
Rechtssatz: Ein Nachkommenschaftskurator ist auch dann zu bestellen, wenn sich der (Vor-) Erbe in einem Alter befindet, das die Erwartung weiterer Nachkommenschaft ausschließt (entgegen 2 Ob 319/33 = NZ 1933,202). Entscheidungstexte 1 Ob 788/55 Entscheidungstext OGH 01.02.1956 1 Ob 788/55 SZ 29/10 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §612AußStrG §77 Z3
Rechtssatz: Ein Nachkommenschaftskurator ist auch dann zu bestellen, wenn sich der (Vor-) Erbe in einem Alter befindet, das die Erwartung weiterer Nachkommenschaft ausschließt (entgegen 2 Ob 319/33 = NZ 1933,202). Entscheidungstexte 1 Ob 788/55 Entscheidungstext OGH 01.02.1956 1 Ob 788/55 SZ 29/10 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §271ABGB §272AußStrG §77 Z1
Rechtssatz: Der Kanzleikollege des Vertreters des einen Miteigentümers ist kein geeigneter Kollisionskurator. Entscheidungstexte 3 Ob 74/55 Entscheidungstext OGH 28.04.1955 3 Ob 74/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007715 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271ABGB §272AußStrG §77 Z1
Rechtssatz: Der Kanzleikollege des Vertreters des einen Miteigentümers ist kein geeigneter Kollisionskurator. Entscheidungstexte 3 Ob 74/55 Entscheidungstext OGH 28.04.1955 3 Ob 74/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007715 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271AußStrG §77 Z1AußStrG §78AußStrG §95
Rechtssatz: Der Verlassenschaftskurator ist nicht der Vertreter der einzelnen Erben, sondern des Nachlasses als solchen. Es ist daher nicht zu befürchten, daß eine Interessenkollision eintreten könnte. Entscheidungstexte 1 Ob 15/55 Entscheidungstext OGH 26.01.1955 1 Ob 15/55 6 Ob 4... mehr lesen...
Norm: ABGB §271AußStrG §77 Z1AußStrG §78AußStrG §95
Rechtssatz: Der Verlassenschaftskurator ist nicht der Vertreter der einzelnen Erben, sondern des Nachlasses als solchen. Es ist daher nicht zu befürchten, daß eine Interessenkollision eintreten könnte. Entscheidungstexte 1 Ob 15/55 Entscheidungstext OGH 26.01.1955 1 Ob 15/55 6 Ob 4... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs1 AAußStrG §77 Z1Krnt HöfeG §8
Rechtssatz: Formell rechtskräftig ist eine Verfügung nur dann, wenn alle Beteiligten, denen sie zuzustellen war, die Rechtsmittelfrist unausgenützt gelassen haben. Das bei Erbteilung zu berücksichtigende Aufgriffsrecht des Anerben steht zu den Interessen der übrigen gesetzlichen Erben im Gegensatz. Diese Interessen erfordern die Bestellung von Kollisionskuratoren. Wenn trotzdem ein gemeinsamer... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs1 AAußStrG §77 Z1Krnt HöfeG §8
Rechtssatz: Formell rechtskräftig ist eine Verfügung nur dann, wenn alle Beteiligten, denen sie zuzustellen war, die Rechtsmittelfrist unausgenützt gelassen haben. Das bei Erbteilung zu berücksichtigende Aufgriffsrecht des Anerben steht zu den Interessen der übrigen gesetzlichen Erben im Gegensatz. Diese Interessen erfordern die Bestellung von Kollisionskuratoren. Wenn trotzdem ein gemeinsamer... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §646AußStrG §77 Z4AußStrG §122
Rechtssatz: Kann der Zweck einer vom Erblassers in einer letztwilligen Anordnung geplanten Stiftung nicht erreicht werden, so ist die von dem für die Stiftung bestellten Kurator abgegebene Erbserklärung zurückzuweisen und der Kurator zu entheben. Entscheidungstexte 2 Ob 522/51 Entscheidungstext OGH 12.09.1951 2 Ob 522/51 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §646AußStrG §77 Z4AußStrG §122
Rechtssatz: Kann der Zweck einer vom Erblassers in einer letztwilligen Anordnung geplanten Stiftung nicht erreicht werden, so ist die von dem für die Stiftung bestellten Kurator abgegebene Erbserklärung zurückzuweisen und der Kurator zu entheben. Entscheidungstexte 2 Ob 522/51 Entscheidungstext OGH 12.09.1951 2 Ob 522/51 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IIdABGB §822AußStrG §77AußStrG §131
Rechtssatz: Der Kurator verschollener Miterben kann nicht verlangen, daß seine Kosten aus dem Nachlaß bestritten werden, auch nicht vorschußweise auf Rechnung der späteren Erbteilung. Anmerkung Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der
Rechtssatz: wäre nur mehr mit der führenden ... mehr lesen...