RS OGH 1955/1/26 1Ob15/55, 6Ob41/99v

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Veröffentlicht am 26.01.1955
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Norm

ABGB §271
AußStrG §77 Z1
AußStrG §78
AußStrG §95

Rechtssatz

Der Verlassenschaftskurator ist nicht der Vertreter der einzelnen Erben, sondern des Nachlasses als solchen. Es ist daher nicht zu befürchten, daß eine Interessenkollision eintreten könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007714

Dokumentnummer

JJR_19550126_OGH0002_0010OB00015_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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