Norm
ABGB §271Rechtssatz
Der Verlassenschaftskurator ist nicht der Vertreter der einzelnen Erben, sondern des Nachlasses als solchen. Es ist daher nicht zu befürchten, daß eine Interessenkollision eintreten könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007714Dokumentnummer
JJR_19550126_OGH0002_0010OB00015_5500000_001