RS OGH 1949/10/26 1Ob493/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1949
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Norm

ABGB §276 IId
ABGB §822
AußStrG §77
AußStrG §131

Rechtssatz

Der Kurator verschollener Miterben kann nicht verlangen, daß seine Kosten aus dem Nachlaß bestritten werden, auch nicht vorschußweise auf Rechnung der späteren Erbteilung.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0007723 zu zitieren.

Entscheidungstexte

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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