Norm
ABGB §276 IIdRechtssatz
Der Kurator verschollener Miterben kann nicht verlangen, daß seine Kosten aus dem Nachlaß bestritten werden, auch nicht vorschußweise auf Rechnung der späteren Erbteilung.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0007723 zu zitieren.Entscheidungstexte
Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011