Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
Formell rechtskräftig ist eine Verfügung nur dann, wenn alle Beteiligten, denen sie zuzustellen war, die Rechtsmittelfrist unausgenützt gelassen haben. Das bei Erbteilung zu berücksichtigende Aufgriffsrecht des Anerben steht zu den Interessen der übrigen gesetzlichen Erben im Gegensatz. Diese Interessen erfordern die Bestellung von Kollisionskuratoren. Wenn trotzdem ein gemeinsamer Kurator für mehrere Erben bestellt wurde, konnte er die Minderjährigen weder durch Erklärungen dem Gericht gegenüber noch durch rechtsgeschäftliche Erklärungen verbinden. Sein Rechtsmittel - und Zustellungsverzicht ist daher bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007017Dokumentnummer
JJR_19540609_OGH0002_0020OB00137_5400000_001