RS OGH 1954/6/9 2Ob137/54, 2Ob529/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1954
beobachten
merken

Norm

AußStrG §11 Abs1 A
AußStrG §77 Z1
Krnt HöfeG §8

Rechtssatz

Formell rechtskräftig ist eine Verfügung nur dann, wenn alle Beteiligten, denen sie zuzustellen war, die Rechtsmittelfrist unausgenützt gelassen haben. Das bei Erbteilung zu berücksichtigende Aufgriffsrecht des Anerben steht zu den Interessen der übrigen gesetzlichen Erben im Gegensatz. Diese Interessen erfordern die Bestellung von Kollisionskuratoren. Wenn trotzdem ein gemeinsamer Kurator für mehrere Erben bestellt wurde, konnte er die Minderjährigen weder durch Erklärungen dem Gericht gegenüber noch durch rechtsgeschäftliche Erklärungen verbinden. Sein Rechtsmittel - und Zustellungsverzicht ist daher bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 137/54
    Entscheidungstext OGH 09.06.1954 2 Ob 137/54
  • 2 Ob 529/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 2 Ob 529/76
    nur: Formell rechtskräftig ist eine Verfügung nur dann, wenn alle Beteiligten, denen sie zuzustellen war, die Rechtsmittelfrist unausgenützt gelassen haben. (T1) Beisatz: Zustellung an die nach der Aktenlage Beteiligten. (T2) = RZ 1977/29,58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007017

Dokumentnummer

JJR_19540609_OGH0002_0020OB00137_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten