Norm
ABGB §276 IeRechtssatz
Der in einem bestimmten Abhandlungsverfahren bestellte Erbenkurator hat eine durch die Vertretung des Erben gegenüber einem bestimmten Erblasser beschränkte Aufgabe. Er darf nicht mit einem Abwesenheitskurator gemäß § 276 ABGB verwechselt werden. Der Erbenkurator ist daher nicht ohne weiters legitimiert, in einem anderen Verlassenschaftsverfahren zu Geltendmachung von Erbrechten gegenüber einem anderen Erblasser einzuschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007721Dokumentnummer
JJR_19690319_OGH0002_0060OB00008_6900000_001