RS OGH 1969/3/19 6Ob8/69 (6Ob9/69, 6Ob10/69), 3Ob671/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1969
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Norm

ABGB §276 Ie
AußStrG §77 Z2
AußStrG §131 Abs1

Rechtssatz

Der in einem bestimmten Abhandlungsverfahren bestellte Erbenkurator hat eine durch die Vertretung des Erben gegenüber einem bestimmten Erblasser beschränkte Aufgabe. Er darf nicht mit einem Abwesenheitskurator gemäß § 276 ABGB verwechselt werden. Der Erbenkurator ist daher nicht ohne weiters legitimiert, in einem anderen Verlassenschaftsverfahren zu Geltendmachung von Erbrechten gegenüber einem anderen Erblasser einzuschreiten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/69
    Entscheidungstext OGH 19.03.1969 6 Ob 8/69
    EVBl 1969/347 S 521 = SZ 42/43
  • 3 Ob 671/80
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 671/80
    nur: Der in einem bestimmten Abhandlungsverfahren bestellte Erbenkurator hat eine durch die Vertretung des Erben gegenüber einem bestimmten Erblasser beschränkte Aufgabe. (T1) Beisatz: Ein Widerstreitsachwalter, der nur für das Verlassenschaftsverfahren für einen entmündigten Erben bestellt wurde, kann nicht in einem gegen die Verlassenschaft gerichteten Prozeß vertreten. Der Mangel ist nach § 6 Abs 2 ZPO auch noch im Rechtsmittelverfahren sanierungsfähig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007721

Dokumentnummer

JJR_19690319_OGH0002_0060OB00008_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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