Norm
ABGB §271Rechtssatz
Zur Annahme einer Interessenkollision genügt objektiver Tatbestand. Subjektive Gründe in der Person des Vertreters sind nicht erforderlich. Interessenkollision besteht zwischen Vater und Kinder als Miterben wegen der notwendigen Erbteilung. Ihre Annahme ist keinesfalls offenbar gesetzwidrig (vgl JBl 1952,268).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099395Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012