Norm
ABGB §271Rechtssatz
Für die Bestellung eines Kollisionskurators für einen großjährigen Erben, der eine Forderung seiner Mutter als Nachlaßgläubigerin anerkennt, mangelt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. § 136 AußStrG ist nur für den Fall der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger gemäß §§ 813 - 815 ABGB anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007706Dokumentnummer
JJR_19600309_OGH0002_0060OB00081_6000000_001