Norm: ABGB §612ABGB §707AußStrG §158AußStrG §174 Abs2 Z3 B
Rechtssatz: Sind neben lebenden gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben auch noch ungezeugte Personen zu Erben berufen, ist der Nachlaß den lebenden Erben unter den einer Substitution gleichgestellten Beschränkungen zugunsten der Ungeborenen gemäß § 707 ABGB, § 158 AußStrG, und § 174 Abs 2 Z 3 AußStrG einzuantworten (Mitteilung des BMJ, JMVBl 1908,3). En... mehr lesen...
Norm: ABGB §612ABGB §707AußStrG §158AußStrG §174 Abs2 Z3 B
Rechtssatz: Sind neben lebenden gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben auch noch ungezeugte Personen zu Erben berufen, ist der Nachlaß den lebenden Erben unter den einer Substitution gleichgestellten Beschränkungen zugunsten der Ungeborenen gemäß § 707 ABGB, § 158 AußStrG, und § 174 Abs 2 Z 3 AußStrG einzuantworten (Mitteilung des BMJ, JMVBl 1908,3). En... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E7AußStrG §158 Abs1AußStrG §174 Abs2 Z3 C1
Rechtssatz: Der in der Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde namentlich angeführte Nacherbe ist durch die bestimmte Bezeichnung weiterer Nacherben, deren Anwartschaftsrecht verbüchert werden soll, beschwert; ihm steht daher gegen diese Verfügung ein Rekursrecht zu. Entscheidungstexte 3 Ob 512/93 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E7AußStrG §158 Abs1AußStrG §174 Abs2 Z3 C1
Rechtssatz: Der in der Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde namentlich angeführte Nacherbe ist durch die bestimmte Bezeichnung weiterer Nacherben, deren Anwartschaftsrecht verbüchert werden soll, beschwert; ihm steht daher gegen diese Verfügung ein Rekursrecht zu. Entscheidungstexte 3 Ob 512/93 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §431AußStrG §174 Abs2 Z2 BAußStrG 2005 §178 Abs1 Z3AußStrG 2005 §178 Abs2 Z2AußStrG 2005 §181 Abs1AußStrG 2005 §181 Abs3GBG §136 Abs1WEG 1975 §8
Rechtssatz: Wird einem Miterben mit Berufung auf die vor der Einantwortung bereits vorgenommene Erbteilung, die der Unteilbarkeit des mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentums Rechnung tragend, dem Miterben diesen Anteil überlässt, eingeantwortet, so erwirbt er daran Eigentum nicht erst ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431AußStrG §174 Abs2 Z2 BAußStrG 2005 §178 Abs1 Z3AußStrG 2005 §178 Abs2 Z2AußStrG 2005 §181 Abs1AußStrG 2005 §181 Abs3GBG §136 Abs1WEG 1975 §8
Rechtssatz: Wird einem Miterben mit Berufung auf die vor der Einantwortung bereits vorgenommene Erbteilung, die der Unteilbarkeit des mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentums Rechnung tragend, dem Miterben diesen Anteil überlässt, eingeantwortet, so erwirbt er daran Eigentum nicht erst ... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §158 Abs1AußStrG §174 Abs2 Z3GBG §61 ff A
Rechtssatz: Der durch die Eintragung der Beschränkung des Eigentumsrechtes des Vorerben im Grundbuch gesicherte Nacherbe kann im Falle seiner zu Unrecht erfolgten Verdrängung aus dem Grundbuch wie sonst ein dinglich Berechtigter mit Löschungsklage vorgehen. Entscheidungstexte 1 Ob 210/68 Entscheidungstext OGH 14.11.1968 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §158 Abs1AußStrG §174 Abs2 Z3GBG §61 ff A
Rechtssatz: Der durch die Eintragung der Beschränkung des Eigentumsrechtes des Vorerben im Grundbuch gesicherte Nacherbe kann im Falle seiner zu Unrecht erfolgten Verdrängung aus dem Grundbuch wie sonst ein dinglich Berechtigter mit Löschungsklage vorgehen. Entscheidungstexte 1 Ob 210/68 Entscheidungstext OGH 14.11.1968 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §174 Abs2 C2
Rechtssatz: Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, wenn das Rekursgericht ohne Rücksicht auf eine nach Erlassung der Einantwortungsurkunde abgegebene Erbserklärung die Einantwortung bestätigt. Entscheidungstexte 5 Ob 265/67 Entscheidungstext OGH 20.12.1967 5 Ob 265/67 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: ABGB §613ABGB §799AußStrG §9 E7AußStrG §26AußStrG §174 Abs2 Z3 BAußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Wurde ein Nachlaß ohne Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution eingeantwortet, so fällt das Vermögen in den Nachlaß des später verstorbenen Erben. Wenn ein Dritter Rechte an dem erstgenannten Nachlaß auf Grund einer fideikommissarischen Substitution behauptet, so steht ihm nur der Weg der Erbschaftsklage offen. Er kann aber nicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §608AußStrG §174 Abs2 Z3 B
Rechtssatz: Die fideikommissarische Substitution auf den Überest ist in der Einantwortungsurkunde ersichtlich zu machen und zu verbüchern (nicht ausdrücklich ausgesprochen!). Entscheidungstexte 8 Ob 151/65 Entscheidungstext OGH 18.05.1965 8 Ob 151/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §608AußStrG §174 Abs2 Z3 B
Rechtssatz: Die fideikommissarische Substitution auf den Überest ist in der Einantwortungsurkunde ersichtlich zu machen und zu verbüchern (nicht ausdrücklich ausgesprochen!). Entscheidungstexte 8 Ob 151/65 Entscheidungstext OGH 18.05.1965 8 Ob 151/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §807AußStrG §1 B3aAußStrG §174 Abs2 Z2
Rechtssatz: In der Einantwortungsurkunde ist ua festzustellen, ob sich der Erbe mit oder ohne Vorbehalt des Inventars erbserklärt hat. Hingegen hat sie nichts darüber zu enthalten, ob die Rechtswohltat der Errichtung des Inventars, insbesondere wenn sie auf Antrag eines anderen Beteiligten erfolgt ist, dem Erben zugute kommt. Hierüber ist gegenenfalls im Rechtsweg zu entscheiden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §807AußStrG §1 B3aAußStrG §174 Abs2 Z2
Rechtssatz: In der Einantwortungsurkunde ist ua festzustellen, ob sich der Erbe mit oder ohne Vorbehalt des Inventars erbserklärt hat. Hingegen hat sie nichts darüber zu enthalten, ob die Rechtswohltat der Errichtung des Inventars, insbesondere wenn sie auf Antrag eines anderen Beteiligten erfolgt ist, dem Erben zugute kommt. Hierüber ist gegenenfalls im Rechtsweg zu entscheiden. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §165AußStrG §170AußStrG §174 Abs2 BAußStrG §177ProkG §1 Abs1ProkG §2
Rechtssatz: Im Falle des Zusammentreffens einer Verlassenschaftsabhandlung mit einem Herausgabeverfahren nach den Bestimmungen der Vermögensverfallsamnestie, BGBl Nr 155/1956, bedarf es unter Umständen eines Zusammenwirkens des Gerichtes und der Verwertungsstelle, um die Grundlagen für die Herstellung der richtigen Grundbuchsverhältnisse zu schaffen. Dies gilt in... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 Abs2 Z3 BGBG §94 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zur Frage, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn bei der Anmerkung des Substitutionsbandes der bereits bekannte Substitut nicht mit Bestimmtheit bezeichnet wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 612/56 Entscheidungstext OGH 05.12.1956 7 Ob 612/56 JBl 1957,421 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 Abs2 Z3 BGBG §94 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine substitutionsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Vorerbe das Substitutionsgut noch vor dem Substitutionsfall dem Nacherben übergibt. Entscheidungstexte 7 Ob 612/56 Entscheidungstext OGH 05.12.1956 7 Ob 612/56 JBl 1957,421 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 Abs2 Z3 BGBG §94 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zur Frage, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn bei der Anmerkung des Substitutionsbandes der bereits bekannte Substitut nicht mit Bestimmtheit bezeichnet wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 612/56 Entscheidungstext OGH 05.12.1956 7 Ob 612/56 JBl 1957,421 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 Abs2 Z3 BGBG §94 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine substitutionsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Vorerbe das Substitutionsgut noch vor dem Substitutionsfall dem Nacherben übergibt. Entscheidungstexte 7 Ob 612/56 Entscheidungstext OGH 05.12.1956 7 Ob 612/56 JBl 1957,421 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §653ABGB §761ABGB §819ABGB §823AußStrG §165AußStrG §174 Abs2 Z2 BJN §1
Rechtssatz: Das Aufgriffsrecht ist eine Erbteilungsvorschrift, die in der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde bereits zu berücksichtigen ist. Die Behauptung des Verzichtes auf das Aufgriffsrecht ist im streitigen Weg geltend zu machen. Entscheidungstexte 1 Ob 108/54 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §653ABGB §761ABGB §819ABGB §823AußStrG §165AußStrG §174 Abs2 Z2 BJN §1
Rechtssatz: Das Aufgriffsrecht ist eine Erbteilungsvorschrift, die in der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde bereits zu berücksichtigen ist. Die Behauptung des Verzichtes auf das Aufgriffsrecht ist im streitigen Weg geltend zu machen. Entscheidungstexte 1 Ob 108/54 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §174 Abs2 Z3 BAußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Ist die Abhandlung durchgeführt worden, ohne dass auf die Anordnung einer Substitution Bedacht genommen wurde, und ist die Einantwortung ohne jede Beschränkung durch eine Substitution rechtskräftig durchgeführt und das Eigentumsrecht des Instituten ohne Beschränkung durch das Substitutionsband einverleibt worden, so ist die Abhandlung endgültig beendet. Es fehlt an der Möglichke... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §174 Abs2 Z3 BAußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Ist die Abhandlung durchgeführt worden, ohne dass auf die Anordnung einer Substitution Bedacht genommen wurde, und ist die Einantwortung ohne jede Beschränkung durch eine Substitution rechtskräftig durchgeführt und das Eigentumsrecht des Instituten ohne Beschränkung durch das Substitutionsband einverleibt worden, so ist die Abhandlung endgültig beendet. Es fehlt an der Möglichke... mehr lesen...
Norm: ABGB §613ABGB §799AußStrG §9 E7AußStrG §26AußStrG §174 Abs2 Z3 BAußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Wurde ein Nachlaß ohne Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution eingeantwortet, so fällt das Vermögen in den Nachlaß des später verstorbenen Erben. Wenn ein Dritter Rechte an dem erstgenannten Nachlaß auf Grund einer fideikommissarischen Substitution behauptet, so steht ihm nur der Weg der Erbschaftsklage offen. Er kann aber nicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §613ABGB §799AußStrG §9 E7AußStrG §26AußStrG §174 Abs2 Z3 BAußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Wurde ein Nachlaß ohne Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution eingeantwortet, so fällt das Vermögen in den Nachlaß des später verstorbenen Erben. Wenn ein Dritter Rechte an dem erstgenannten Nachlaß auf Grund einer fideikommissarischen Substitution behauptet, so steht ihm nur der Weg der Erbschaftsklage offen. Er kann aber nicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §9 E1AußStrG §174 Abs2 Z3 B
Rechtssatz: Wird in einer Einantwortungsurkunde, mit der der Nachlaß dem Vorerben eingeantwortet wird, die Beschränkung des Vorerben durch die fideikommissarische Substitution nicht ausgesprochen, so hat dies gleichwohl den Verlust der Rechte des Nacherben auch dann nicht zur Folge, wenn dieser die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Einantwortungsurkunde unterläßt. Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §9 E1AußStrG §174 Abs2 Z3 B
Rechtssatz: Wird in einer Einantwortungsurkunde, mit der der Nachlaß dem Vorerben eingeantwortet wird, die Beschränkung des Vorerben durch die fideikommissarische Substitution nicht ausgesprochen, so hat dies gleichwohl den Verlust der Rechte des Nacherben auch dann nicht zur Folge, wenn dieser die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Einantwortungsurkunde unterläßt. Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §165AußStrG §174 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Hat derjenige, der sich auf Grund des Gesetzes erbserklärt hat, nachträglich das Testament anerkannt und mit den Testamentserben ein Übereinkommen geschlossen, so ist dieses Übereinkommen keine Erbteilung und in der Einantwortung nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 878/30 Entscheidungstext OGH 16.10.1930 2 Ob 878/... mehr lesen...
Norm: AußStrG §165AußStrG §174 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Hat derjenige, der sich auf Grund des Gesetzes erbserklärt hat, nachträglich das Testament anerkannt und mit den Testamentserben ein Übereinkommen geschlossen, so ist dieses Übereinkommen keine Erbteilung und in der Einantwortung nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 878/30 Entscheidungstext OGH 16.10.1930 2 Ob 878/... mehr lesen...