Norm
ABGB §613Rechtssatz
Wurde ein Nachlaß ohne Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution eingeantwortet, so fällt das Vermögen in den Nachlaß des später verstorbenen Erben. Wenn ein Dritter Rechte an dem erstgenannten Nachlaß auf Grund einer fideikommissarischen Substitution behauptet, so steht ihm nur der Weg der Erbschaftsklage offen. Er kann aber nicht eine Erbserklärung abgeben und die Durchführung einer Substitutionsabhandlung begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006682Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013