Norm
AußStrG §9 E7Rechtssatz
Der in der Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde namentlich angeführte Nacherbe ist durch die bestimmte Bezeichnung weiterer Nacherben, deren Anwartschaftsrecht verbüchert werden soll, beschwert; ihm steht daher gegen diese Verfügung ein Rekursrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008848Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0030OB00512_9300000_001