Norm
ABGB §431Rechtssatz
Wird einem Miterben mit Berufung auf die vor der Einantwortung bereits vorgenommene Erbteilung, die der Unteilbarkeit des mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentums Rechnung tragend, dem Miterben diesen Anteil überlässt, eingeantwortet, so erwirbt er daran Eigentum nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch, sondern bereits mit der Rechtskraft der Einantwortung. Hingegen gibt die nach Rechtskraft der Einantwortung getroffene Vereinbarung, das ursprüngliche Erbenübereinkommen zu berichten und abzuändern, nur einen Titel zum Eigentumserwerb an den mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008347Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015