Norm
ABGB §807Rechtssatz
In der Einantwortungsurkunde ist ua festzustellen, ob sich der Erbe mit oder ohne Vorbehalt des Inventars erbserklärt hat. Hingegen hat sie nichts darüber zu enthalten, ob die Rechtswohltat der Errichtung des Inventars, insbesondere wenn sie auf Antrag eines anderen Beteiligten erfolgt ist, dem Erben zugute kommt. Hierüber ist gegenenfalls im Rechtsweg zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0006042Dokumentnummer
JJR_19621003_OGH0002_0070OB00290_6200000_001