RS OGH 1962/10/3 7Ob290/62 (7Ob291/62), 1Ob279/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1962
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Norm

ABGB §807
AußStrG §1 B3a
AußStrG §174 Abs2 Z2

Rechtssatz

In der Einantwortungsurkunde ist ua festzustellen, ob sich der Erbe mit oder ohne Vorbehalt des Inventars erbserklärt hat. Hingegen hat sie nichts darüber zu enthalten, ob die Rechtswohltat der Errichtung des Inventars, insbesondere wenn sie auf Antrag eines anderen Beteiligten erfolgt ist, dem Erben zugute kommt. Hierüber ist gegenenfalls im Rechtsweg zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0006042

Dokumentnummer

JJR_19621003_OGH0002_0070OB00290_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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