RS OGH 1952/11/5 2Ob827/52, 1Ob249/02b, 3Ob44/11h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

ABGB §613
AußStrG §174 Abs2 Z3 B
AußStrG 2005 §164

Rechtssatz

Ist die Abhandlung durchgeführt worden, ohne dass auf die Anordnung einer Substitution Bedacht genommen wurde, und ist die Einantwortung ohne jede Beschränkung durch eine Substitution rechtskräftig durchgeführt und das Eigentumsrecht des Instituten ohne Beschränkung durch das Substitutionsband einverleibt worden, so ist die Abhandlung endgültig beendet. Es fehlt an der Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Abhandlung und es kann auch eine Substitutionsabhandlung mangels ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht stattfinden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 827/52
    Entscheidungstext OGH 05.11.1952 2 Ob 827/52
    SZ 25/293
  • 1 Ob 249/02b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 249/02b
    Vgl auch; Beisatz: Der Mantelbeschluss hat gemäß §174 Abs2 Z3 AußStrG als unabdingbares Erfordernis der "Einantwortungsverordnung" die Beschränkung der Erbin durch die fideikommissarische Substitution zu enthalten. (T1)
  • 3 Ob 44/11h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 44/11h
    Auch; Bem: Das gilt auch für das AußStrG 2005. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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