Norm
ABGB §613Rechtssatz
Ist die Abhandlung durchgeführt worden, ohne dass auf die Anordnung einer Substitution Bedacht genommen wurde, und ist die Einantwortung ohne jede Beschränkung durch eine Substitution rechtskräftig durchgeführt und das Eigentumsrecht des Instituten ohne Beschränkung durch das Substitutionsband einverleibt worden, so ist die Abhandlung endgültig beendet. Es fehlt an der Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Abhandlung und es kann auch eine Substitutionsabhandlung mangels ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht stattfinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008345Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017