RS OGH 1954/2/17 1Ob108/54, 2Ob41/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1954
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Norm

ABGB §550
ABGB §653
ABGB §761
ABGB §819
ABGB §823
AußStrG §165
AußStrG §174 Abs2 Z2 B
JN §1

Rechtssatz

Das Aufgriffsrecht ist eine Erbteilungsvorschrift, die in der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde bereits zu berücksichtigen ist. Die Behauptung des Verzichtes auf das Aufgriffsrecht ist im streitigen Weg geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 108/54
    Entscheidungstext OGH 17.02.1954 1 Ob 108/54
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Auch; nur: Das Aufgriffsrecht ist eine Erbteilungsvorschrift. (T1); Beisatz: Das einem Miterben letztwillig eingeräumte Aufgriffsrecht wird überwiegend als bloße Erbteilungsanordnung angesehen, wobei die Durchführung der Teilung von der Geltendmachung durch den Aufgriffsberechtigten abhängt. (T2)
    Veröff: SZ 2012/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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