Norm
ABGB §550Rechtssatz
Das Aufgriffsrecht ist eine Erbteilungsvorschrift, die in der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde bereits zu berücksichtigen ist. Die Behauptung des Verzichtes auf das Aufgriffsrecht ist im streitigen Weg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014