Norm
AußStrG §165Rechtssatz
Hat derjenige, der sich auf Grund des Gesetzes erbserklärt hat, nachträglich das Testament anerkannt und mit den Testamentserben ein Übereinkommen geschlossen, so ist dieses Übereinkommen keine Erbteilung und in der Einantwortung nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0008332Dokumentnummer
JJR_19301016_OGH0002_0020OB00878_3000000_001