Norm: AußStrG §9 E2AußStrG §125 CAußStrG §130
Rechtssatz: Wenn in einem Abhandlungsverfahren der Antrag des einzigen erbserklärten Erben auf Einantwortung rechtskräftig abgewiesen und die Erblosigkeit des Nachlasses festgestellt wurde, ist der Erbansprecher im weiteren Verfahren nicht mehr Partei und daher gegen gerichtliche Verfügungen über den Nachlaß nicht rekurslegitimiert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der am 21. 4. 1981 verstorbene Oskar R war ledig und kinderlos. Eine letztwillige Verfügung wurde nicht vorgefunden. Als gesetzliche Erben kamen in erster Linie seine Schwester Olga W und seine Halbschwester Hermine B in Betracht. Diese erklärten am 2. 7. 1981, ohne hiefür ihr Motiv anzugeben, daß sie die Erbschaft vorbehaltlos und unwiderruflich ausschlagen. Diese Erklärungen wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21. 8. 1981 zur Kenntnis genommen; es wurde ein Verlassenschaftskur... mehr lesen...
Norm: ABGB §551ABGB §760ABGB §805AußStrG §116 Abs1AußStrG §122AußStrG §130
Rechtssatz: Wegen der gegenüber einem Erbverzichtsvertrag häufig verschiedenen
Gründe: kann die Vorschrift des § 551 letzter Satz ABGB jedenfalls dann, wenn Nachkommen nicht ausdrücklich in die Erbsentschlagungserklärung miteinbezogen wurden, nicht analog auf den Fall der - einseitigen - Erbentschlagung angewendet werden. Die Erbserklärung des Nachkommens des Ausschlagend... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E8AußStrG §128AußStrG §130
Rechtssatz: Solange das Gericht - wenn auch nach Durchführung eines Verfahrens nach § 128 AußStrG - die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung nach § 760 ABGB, § 130 AußStrG nicht für gegeben hält, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, durch Anträge oder Rechtsmittel in das Verfahren einzugreifen und so auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. Dieser Grundsatz muß auch dann gelten,... mehr lesen...
Rechtssatz: Parteistellung und Rekurslegitimation der Finanzprokuratur setzen keine formelle Erbloserklärung des Nachlasses durch das Gericht voraus (so ausdrücklich 6 Ob 288/60 und 6 Ob 466/60); noch weniger kommt es auf die tatsächliche Übergabe der erblosen Verlassenschaft an den Fiskus an. Entscheidungstexte 5 Ob 230/73 Entscheidungstext OGH 19.12.1973 5 Ob 230/73 SZ 46/130 = EvBl 1974/102 S 216 = NZ 1974,119 7 Ob 655/76 Entscheidungstext OGH 02.0... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Republik Österreich ist bei Ausübung ihres Heimfallsrechtes nicht Erbin, sondern es ist ihr bloß der vom Gericht als erblos erklärte Nachlaß zu übergeben (§ 130 AußStrG). Bis dahin kann ihr kein materiellrechtliches Interesse am Gang des Abhandlungsverfahrens zugebilligt werden. Wenn daher die Finanzprokuratur schon vorher vom Abhandlungsgericht dem Verfahren beigezogen worden ist, wird sie dadurch noch nicht zur Partei iS des § 9 AußStrG. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §537ABGB §760AußStrG §130
Rechtssatz: Der Staat kann ein Recht aus der Transmission einer erblos gewordenen Verlassenschaft nicht geltend machen. Entscheidungstexte 5 Ob 93/66 Entscheidungstext OGH 13.07.1966 5 Ob 93/66 JBl 1967,261 = RZ 1967,108 7 Ob 756/82 Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 756/82 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §760AußStrG §9 E8AußStrG §130
Rechtssatz: Der Republik Österreich, die im Verlassenschaftsverfahren die Herausgabe von Nachlaßgegenständen begehrt, die dem Erblasser seinerzeit eingeantwortet wurden, obwohl die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung im Sinne der §§ 760 ABGB und 130 AußStrG vorgelegen wären, kommt keine Parteistellung und Rekurslegitimation zu. Vielmehr hat sie ihre Ansprüche im Klageweg geltend zu machen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §760AußStrG §9 E8AußStrG §130
Rechtssatz: Keine Parteistellung und kein Rechtsmittelrecht der Finanzprokuratur, wenn nach Erbsloserklärung des Nachlasses durch auf Antrag der Finanzprokuratur eingeleitete Erhebungen erbberechtigte Personen gefunden werden und mit ihnen - mit Zustimmung der Finanzprokuratur - die Abhandlung eingeleitet wird. Entscheidungstexte 6 Ob 466/60 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §760AußStrG §9 E8AußStrG §130ProkG §1 Abs3
Rechtssatz: Der Finanzprokuratur fehlt die Legitimation, in ein Abhandlungsverfahren einzugreifen, mit dem Ziel, die Voraussetzungen für das Heimfallsrecht zu schaffen. Ebenso fehlt ihr die Befugnis, dagegen Stellung zu nehmen, daß für eine angeblich nicht existente Rechtspersönlichkeit ein Abwesenheitskurator bestellt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §760AußStrG §9 E8AußStrG §130ProkG §1 Abs3
Rechtssatz: § 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. Das öffentliche Interesse muss sich aus der Verletzung eines anderen Rechtskreises ergeben als jenes, der durch die für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden geltenden Verfahrensvorschriften umschrieben wird (Hinweis auf SZ 23/72, 26/259). Die Finanzprokuratur kann daher auch sogenannte absolute Nicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §760AußStrG §9 E8AußStrG §130
Rechtssatz: Der Fiskus ist hinsichtlich eines erblosen Nachlasses antragsberechtigt, bevor er noch erklärt, ob er den erblosen Nachlaß annehmen will. Entscheidungstexte 2 Ob 651/55 Entscheidungstext OGH 30.11.1955 2 Ob 651/55 EvBl 1956/51 S 96 = SZ 28/250 6 Ob 183/60 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §750 idF ErbRÄG 2015ABGB §760AußStrG §130AußStrG 2005 §184
Rechtssatz: Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß § 130 AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann. Entscheidungstexte 2 Ob 651/55 Entscheidungstext OGH 30.11.1955 2 Ob 651/55 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §760AußStrG §9 E1AußStrG §130
Rechtssatz: Zur Frage, ob und wann dem Heimfallärar Parteirolle im Verlassenschaftsverfahren zukommt. Entscheidungstexte 2 Ob 560/55 Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 560/55 EvBl 1956/102 S 188 = RZ 1956,31 = JBl 1956,179 = SZ 28/221 2 Ob 322/58 Entscheidungstext OGH 11.02.... mehr lesen...
Norm: ABGB §760AußStrG §130
Rechtssatz: Dem Fiskus muss freigestellt bleiben, ob er vom Heimfallsrecht Gebrauch machen will. Das Gericht darf ihm nicht gegen seinen Willen einen allenfalls sogar überschuldeten Nachlass aufhalsen. Entscheidungstexte 2 Ob 312/54 Entscheidungstext OGH 14.07.1954 2 Ob 312/54 SZ 27/201 6 Ob 340/58 Entschei... mehr lesen...