RS OGH 1966/7/13 5Ob93/66, 7Ob756/82, 2Ob58/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1966
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Norm

ABGB §537
ABGB §760
AußStrG §130

Rechtssatz

Der Staat kann ein Recht aus der Transmission einer erblos gewordenen Verlassenschaft nicht geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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