Norm
AußStrG §9 E8Rechtssatz
Solange das Gericht - wenn auch nach Durchführung eines Verfahrens nach § 128 AußStrG - die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung nach § 760 ABGB, § 130 AußStrG nicht für gegeben hält, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, durch Anträge oder Rechtsmittel in das Verfahren einzugreifen und so auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn zwar das Erstgericht angenommen hat, der Nachlaß sei erblos, das Rekursgericht diese Frage jedoch noch nicht endgültig geklärt hielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006724Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0060OB00754_7700000_001