Norm
ABGB §760Rechtssatz
§ 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. Das öffentliche Interesse muss sich aus der Verletzung eines anderen Rechtskreises ergeben als jenes, der durch die für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden geltenden Verfahrensvorschriften umschrieben wird (Hinweis auf SZ 23/72, 26/259). Die Finanzprokuratur kann daher auch sogenannte absolute Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens (SZ 24/258) nicht geltend machen, wenn nicht die Rechtsstellung des Staates (Heimfallsärar) betroffen ist. Wird nach rechtskräftiger Einantwortung an einen Kriegsvermissten dieser nachträglich mit einem Stichtag für tot erklärt, der vor dem Todestag des Erblassers liegt, und nimmt das Verlassenschaftsgericht dies zum Anlass, um ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Einantwortung einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, wird dadurch die rechtliche Stellung des Staates nicht verbessert; hebt das Gericht diese Kuratorbestellung dann wieder im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Einantwortung als nichtig auf, wird die rechtliche Stellung des Staates auch nicht verschlechtert. Der Finanzprokuratur kommt daher bezüglich der Aufhebung der Kuratorbestellung keine Rekurslegitimation zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006709Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0060OB00238_5800000_001