RS OGH 1958/10/22 6Ob238/58, 5Ob273/68, 5Ob615/78, 1Ob796/83 (1Ob797/83, 1Ob798/83), 6Ob1/88, 10ObS8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1958
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Norm

ABGB §760
AußStrG §9 E8
AußStrG §130
ProkG §1 Abs3

Rechtssatz

§ 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. Das öffentliche Interesse muss sich aus der Verletzung eines anderen Rechtskreises ergeben als jenes, der durch die für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden geltenden Verfahrensvorschriften umschrieben wird (Hinweis auf SZ 23/72, 26/259). Die Finanzprokuratur kann daher auch sogenannte absolute Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens (SZ 24/258) nicht geltend machen, wenn nicht die Rechtsstellung des Staates (Heimfallsärar) betroffen ist. Wird nach rechtskräftiger Einantwortung an einen Kriegsvermissten dieser nachträglich mit einem Stichtag für tot erklärt, der vor dem Todestag des Erblassers liegt, und nimmt das Verlassenschaftsgericht dies zum Anlass, um ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Einantwortung einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, wird dadurch die rechtliche Stellung des Staates nicht verbessert; hebt das Gericht diese Kuratorbestellung dann wieder im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Einantwortung als nichtig auf, wird die rechtliche Stellung des Staates auch nicht verschlechtert. Der Finanzprokuratur kommt daher bezüglich der Aufhebung der Kuratorbestellung keine Rekurslegitimation zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 238/58
    Entscheidungstext OGH 22.10.1958 6 Ob 238/58
    NZ 1959,44 = JBl 1959,240
  • 5 Ob 273/68
    Entscheidungstext OGH 18.12.1968 5 Ob 273/68
    nur: § 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. Das öffentliche Interesse muss sich aus der Verletzung eines anderen Rechtskreises ergeben als jenes, der durch die für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden geltenden Verfahrensvorschriften umschrieben wird (Hinweis auf SZ 23/72, 26/259). Die Finanzprokuratur kann daher auch sogenannte absolute Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens (SZ 24/258) nicht geltend machen, wenn nicht die Rechtsstellung des Staates (Heimfallsärar) betroffen ist. (T1) = JBl 1969,612
  • 5 Ob 615/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 615/78
    Vgl; nur T1; Beisatz: Ein besonderes öffentliches Interesse an einer Erweiterung der verfahrensrechtlichen Stellung der Finanzprokuratur als Vertreterin des Heimfallsärars ist auch im Nachlassverfahren trotz einer behaupteten Weitergabeverpflichtung des Heimfallsrealisates nicht zu erkennen. (T2)
  • 1 Ob 796/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 796/83
    nur: § 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. (T3)
  • 6 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 1/88
    nur T3; Beisatz: Keine allgemeine Parteistellung oder Rechtsmittelbefugnis. (T4) = GesRZ 1988,236
  • 10 ObS 83/07i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 83/07i
    nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren vor dem ASGG auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG. (T5)
  • 10 ObS 109/07p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 109/07p
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006709

Dokumentnummer

JJR_19581022_OGH0002_0060OB00238_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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