RS OGH 1973/12/19 5Ob230/73; 7Ob655/76

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Veröffentlicht am 19.12.1973
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Rechtssatz

Parteistellung und Rekurslegitimation der Finanzprokuratur setzen keine formelle Erbloserklärung des Nachlasses durch das Gericht voraus (so ausdrücklich 6 Ob 288/60 und 6 Ob 466/60); noch weniger kommt es auf die tatsächliche Übergabe der erblosen Verlassenschaft an den Fiskus an.

Entscheidungstexte
  • 5 Ob 230/73
    Entscheidungstext OGH 19.12.1973 5 Ob 230/73
    SZ 46/130 = EvBl 1974/102 S 216 = NZ 1974,119
  • 7 Ob 655/76
    Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 655/76
    Vgl aber; Beisatz: Rekurs der Finanzprokuratur jedenfalls dann unzulässig, wenn das Gericht eine Erbserklärung angenommen hat, die es nach der Gesetzeslage nicht zurückweisen hätte dürfen. (T1)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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