Parteistellung und Rekurslegitimation der Finanzprokuratur setzen keine formelle Erbloserklärung des Nachlasses durch das Gericht voraus (so ausdrücklich 6 Ob 288/60 und 6 Ob 466/60); noch weniger kommt es auf die tatsächliche Übergabe der erblosen Verlassenschaft an den Fiskus an.