Norm
ABGB §750 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß § 130 AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008110Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021