RS OGH 1999/4/22 6Ob3/99f, 2Ob171/00m

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Norm

AußStrG §9 E2
AußStrG §125 C
AußStrG §130

Rechtssatz

Wenn in einem Abhandlungsverfahren der Antrag des einzigen erbserklärten Erben auf Einantwortung rechtskräftig abgewiesen und die Erblosigkeit des Nachlasses festgestellt wurde, ist der Erbansprecher im weiteren Verfahren nicht mehr Partei und daher gegen gerichtliche Verfügungen über den Nachlaß nicht rekurslegitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111921

Dokumentnummer

JJR_19990422_OGH0002_0060OB00003_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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