Norm: AußStrG 2005 §63AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG §13 Abs4AußStrG §14 Abs5AußStrG §14a Abs1AußStrG §14a Abs4AußStrG §14a Abs5
Rechtssatz: Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a A... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §63AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG §13 Abs4AußStrG §14 Abs5AußStrG §14a Abs1AußStrG §14a Abs4AußStrG §14a Abs5
Rechtssatz: Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a A... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG §16 Abs3AußStrG 2005 §62 Abs1GBG §126ZPO §502 Abs1ZPO §528
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das gegenständliche Rechtsproblem entschieden. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG §16 Abs3AußStrG 2005 §62 Abs1GBG §126ZPO §502 Abs1ZPO §528
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das gegenständliche Rechtsproblem entschieden. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG idF WGN 1997 §16 Abs2 Z2AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2AußStrG 2005 §62 Abs3 B3AußStrG 2005 §69 Abs3
Rechtssatz: Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG idF WGN 1997 §16 Abs2 Z2AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2AußStrG 2005 §62 Abs3 B3AußStrG 2005 §69 Abs3
Rechtssatz: Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z3AußStrG §14 Abs1 C1bAußStrG idF WGN 1989 §16 Abs3AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2AußStrG 2005 §62 Abs1 A6
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den sich darauf beziehenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden. Entscheidungstexte 1 Ob 2391/96s Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2391/96s ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z3AußStrG §14 Abs1 C1bAußStrG idF WGN 1989 §16 Abs3AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2AußStrG 2005 §62 Abs1 A6
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den sich darauf beziehenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden. Entscheidungstexte 1 Ob 2391/96s Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2391/96s ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1AußStrG §14 Abs1 C1aAußStrG §500 IVZPO §528 K
Rechtssatz: Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bew... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1ZPO §500 Abs2 IIE1JN §60 Abs2
Rechtssatz: Geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft, ist die Liegenschaft selbst nicht streitverfangen. § 60 Abs 2 JN ist demnach nicht maßgebend. Entscheidungstexte 4 Ob 550/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 550/94 3 Ob 175/12... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1AußStrG §14 Abs1 C1aAußStrG §500 IVZPO §528 K
Rechtssatz: Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bew... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1ZPO §500 Abs2 IIE1JN §60 Abs2
Rechtssatz: Geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft, ist die Liegenschaft selbst nicht streitverfangen. § 60 Abs 2 JN ist demnach nicht maßgebend. Entscheidungstexte 4 Ob 550/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 550/94 3 Ob 175/12... mehr lesen...
Norm: AußStrG nF §13 Abs1 Z1AußStrG nF §14 Abs1 C4DSchG §3 Abs2GBG §126JN §55 Abs1
Rechtssatz: Ersichtlichmachungen nach § 3 Abs. 2 DSchG sind rein vermögensrechtlicher Natur. Sind aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes zwei Schutzobjekte auf verschiedenen Liegenschaften betroffen, so bedingt dies getrennte Bewertungsaussprüche. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Werte darf nach Maßgabe des § 55 Abs 1 JN (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs1 Z1AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C3bAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C3dAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C4
Rechtssatz: Die Entscheidung über einen Akt der Personensorge ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Akt im Zusammenhang mit dem Belohnungsanspruch eines Sachwalters steht; aus denselben Grund liegt auch keine gemäß § 14 Abs 2 Z 2 un... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1 idF WGN 1989
Rechtssatz: Der Anspruch auf Kraftloserklärung eines Wechsels ist rein vermögensrechtlichen Charakters; ein Ausspruch iSd § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat daher zu erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 567/91 Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 567/91 Veröff: RZ 1993/59 S.174 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1 idF WGN 1989
Rechtssatz: Der Anspruch auf Kraftloserklärung eines Wechsels ist rein vermögensrechtlichen Charakters; ein Ausspruch iSd § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat daher zu erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 567/91 Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 567/91 Veröff: RZ 1993/59 S.174 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1 idF WGN 1989
Rechtssatz: Die Ansprüche eines Bankkunden - oder des an seiner statt Berechtigten - aus einem mit der Bank abgeschlossenen Effektengeschäft, zu dem die Bank einen Effekten Kassabon ausstellt, sind rein vermögensrechtlicher Art. Daher ist auch der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über die Kraftloserklärung einer derartigen Urkunde rein vermögensrechtlicher Natur. Ein solcher Charakter des Verfahrensgeg... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1 idF WGN 1989
Rechtssatz: Die Ansprüche eines Bankkunden - oder des an seiner statt Berechtigten - aus einem mit der Bank abgeschlossenen Effektengeschäft, zu dem die Bank einen Effekten Kassabon ausstellt, sind rein vermögensrechtlicher Art. Daher ist auch der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über die Kraftloserklärung einer derartigen Urkunde rein vermögensrechtlicher Natur. Ein solcher Charakter des Verfahrensgeg... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 idF WGN 1989
Rechtssatz: Der Entscheidungsgegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag, wenn er nicht Vermögenswerte selbst, sondern deren Sicherstellung zugunsten der Legatsansprecher zum Inhalt hat. Entscheidungstexte 1 Ob 608/91 Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 608/91 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1AußStrG §59AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2
Rechtssatz: Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus f... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1AußStrG §59AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2
Rechtssatz: Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus f... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs1 Z1AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1b
Rechtssatz: Ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen, dann bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob das Rekursgericht nicht den Entscheidungsgegenstand nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG - weil rein vermögensrechtlich - zu bewerten gehabt hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z3 idF WGN 1989AußStrG §14 A5 idF WGN 1989ZPO §519 Abs1 Z1 B
Rechtssatz: Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen über Rekurs oder aus Anlaß eines Rekurses der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der dem zugrundeliegende Antrag einer Partei zurückgewiesen wurde, sind nur nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG anfechtbar. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nicht analog anwendbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z3 idF WGN 1989AußStrG §14 A5 idF WGN 1989ZPO §519 Abs1 Z1 B
Rechtssatz: Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen über Rekurs oder aus Anlaß eines Rekurses der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der dem zugrundeliegende Antrag einer Partei zurückgewiesen wurde, sind nur nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG anfechtbar. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nicht analog anwendbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 idF WGN 1989AußStrG 2005 §59 Abs2
Rechtssatz: Ist der Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...