Norm
AußStrG §13 Abs1 idF WGN 1989Rechtssatz
Ist der Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021