Norm
AußStrG §13 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das gegenständliche Rechtsproblem entschieden.
Entscheidungstexte