Norm
AußStrG §13 Abs1 Z1 idF WGN 1989Rechtssatz
Die Ansprüche eines Bankkunden - oder des an seiner statt Berechtigten - aus einem mit der Bank abgeschlossenen Effektengeschäft, zu dem die Bank einen Effekten Kassabon ausstellt, sind rein vermögensrechtlicher Art. Daher ist auch der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über die Kraftloserklärung einer derartigen Urkunde rein vermögensrechtlicher Natur. Ein solcher Charakter des Verfahrensgegenstandes ist auch für die Eigenschaft aller im betreffenden Verfahren ergehenden Entscheidungen verfahrensrechtlichen Inhaltes bestimmend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007069Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0060OB00624_9100000_001