Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §16 Abs4;RGV 1955 §22 Abs3;
Rechtssatz: Die im § 16 Abs 4 RGV 1955 getroffene Regelung, dass Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln nur dann als Bahnhof gelten, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden, ist auf die Bestimmung des § 22 Abs 3 RGV 1955 nicht anwendbar (Hinweis auf ... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §1 Abs1 lita;RGV 1955 §22 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/09/0033 E 25. Oktober 1983 VwSlg 11199 A/1983 RS 1 Stammrechtssatz Der § 22 Abs 3 RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Daher darf bei der Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall nicht ... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §22 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2024/76 E 10. Dezember 1976 VwSlg 9196 A/1976 RS 1 Stammrechtssatz Dem § 22 Abs 3 RGV 1955 ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Fahrt ohne Unterbrechung handeln müsse. Eine Zwischenfahrtzeit ist daher in das Zeiterfordernis einzubeziehen. Für die Fahrt in den Zuteilungsort ist daher nicht jener Bahnhof des Massen... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §22 Abs3;
Rechtssatz: Bahnhof iS des § 22 Abs 3 RVG 1955 ist auch eine Postautobushaltestelle (Hinweis auf E 10.12.1976, 2024/76, VwSlg 9196 A/1976). Eine Beschränkung des Bahnhof-Begriffes iS des § 16 Abs 4 RVG 1955 ist kraft ausdrücklicher Regelung in § 16 bzw. in § 22 Abs 1 RGV 1955 iZm der Dienstzuteilung unzulässig. European Case Law ... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §22 Abs3 litb;RGV 1955 §22 Abs3;
Rechtssatz: Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Autobus nur um ein innerstädtisches Massenbeförderungsmittel handelt. Die Regelung des § 22 Abs 3 erster Satz RGV ist nämlich mit der Regelung des § 22 Abs 3 lit b letzter Satz RGV im Zusammenhang zu sehen. Die Dauer der Abwesenheit bestimmt sich daher von der fahrplanmäßigen A... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §18 Abs3 litb;RGV 1955 §22 Abs3;RGV 1955 §34 Abs4;
Rechtssatz: Bei der Berechnung der Ruhezeit gemäß § 18 Abs 3 lit b RGV ist in gleicher Weise wie bei den Bestimmungen des § 22 Abs 3 RGV und § 34 Abs 4 RGV vorzugehen (Hinweis E 20.10.1982, 81/09/0040). Es hat lediglich an die Stelle des Bahnhofes im Wohnort der Bahnhof im Dienstort zu treten, da die Bestimmung D... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §1 Abs1 litc;RGV 1955 §22 Abs1;RGV 1955 §22 Abs2;RGV 1955 §22 Abs3 lita;
Rechtssatz: Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhinder... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §22 Abs1;RGV 1955 §22 Abs2;RGV 1955 §22 Abs3 lita;
Rechtssatz: Da der Beamte nicht verpflichtet ist, sich in der dienstfreien Zeit im Zuteilungsort aufzuhalten, sondern berechtigt ist, diese Zeit auch außerhalb des Zuteilungsortes und daher auch in seinem Wohnort bei seiner Familie zu verbringen, ist es nicht gerechtfertigt, die Zuteilungsgebühr zu kürzen, weil d... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §22 Abs1;RGV 1955 §22 Abs2;RGV 1955 §22 Abs3;RGV 1955 §22 Abs5;
Rechtssatz: Ein Beamter, der einer Dienststelle außerhalb seines Dienstortes zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen worden ist, hat keinen Anspruch auf die in den Abs 2 und Abs 3 des § 22 RGV angeführten Gebühren, wenn er einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt wird. ... mehr lesen...