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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §22 Abs1;Rechtssatz
Da der Beamte nicht verpflichtet ist, sich in der dienstfreien Zeit im Zuteilungsort aufzuhalten, sondern berechtigt ist, diese Zeit auch außerhalb des Zuteilungsortes und daher auch in seinem Wohnort bei seiner Familie zu verbringen, ist es nicht gerechtfertigt, die Zuteilungsgebühr zu kürzen, weil der Mehraufwand, der dem Bfr durch die Dienstzuteilung erwuchs, sich allenfalls dadurch verringere, dass er die dienstfreie Zeit in seinem Wohnort verbrachte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120266.X02Im RIS seit
21.09.2006