RS Vwgh 1988/9/20 88/12/0005

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2024/76 E 10. Dezember 1976 VwSlg 9196 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Dem § 22 Abs 3 RGV 1955 ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Fahrt ohne Unterbrechung handeln müsse. Eine Zwischenfahrtzeit ist daher in das Zeiterfordernis einzubeziehen. Für die Fahrt in den Zuteilungsort ist daher nicht jener Bahnhof des Massenbeförderungsmittels als maßgeblich anzusehen, der unmittelbar zur Erreichung des Zuteilungsortes dient, sondern der der Wohnung nächstgelegene für die Fahrt in den Zuteilungsort in Betracht kommende Bahnhof (Haltestelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120005.X04

Im RIS seit

21.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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