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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §22 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2024/76 E 10. Dezember 1976 VwSlg 9196 A/1976 RS 1Stammrechtssatz
Dem § 22 Abs 3 RGV 1955 ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Fahrt ohne Unterbrechung handeln müsse. Eine Zwischenfahrtzeit ist daher in das Zeiterfordernis einzubeziehen. Für die Fahrt in den Zuteilungsort ist daher nicht jener Bahnhof des Massenbeförderungsmittels als maßgeblich anzusehen, der unmittelbar zur Erreichung des Zuteilungsortes dient, sondern der der Wohnung nächstgelegene für die Fahrt in den Zuteilungsort in Betracht kommende Bahnhof (Haltestelle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120005.X04Im RIS seit
21.02.2007