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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §22 Abs3 litb;Rechtssatz
Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Autobus nur um ein innerstädtisches Massenbeförderungsmittel handelt. Die Regelung des § 22 Abs 3 erster Satz RGV ist nämlich mit der Regelung des § 22 Abs 3 lit b letzter Satz RGV im Zusammenhang zu sehen. Die Dauer der Abwesenheit bestimmt sich daher von der fahrplanmäßigen Abfahrt vom (der Wohnung nächstgelegenen) in Betracht kommenden Bahnhof, der auch eine Postautobushaltestelle sein kann, bis zur tatsächlichen Rückkunft an diesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120048.X02Im RIS seit
23.06.2006