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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §18 Abs3 litb;Rechtssatz
Bei der Berechnung der Ruhezeit gemäß § 18 Abs 3 lit b RGV ist in gleicher Weise wie bei den Bestimmungen des § 22 Abs 3 RGV und § 34 Abs 4 RGV vorzugehen (Hinweis E 20.10.1982, 81/09/0040). Es hat lediglich an die Stelle des Bahnhofes im Wohnort der Bahnhof im Dienstort zu treten, da die Bestimmung Dienstreisen betrifft und Dienstreisen grundsätzlich vom Dienstort und nicht vom Wohnort des Beamten aus zu beurteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120013.X01Im RIS seit
21.09.2006