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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs1 litc;Rechtssatz
Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs 2 des § 22 RGV zustehende Nächtigungsgebühr (§ 22 Abs 3 lit a RGV 1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120266.X01Im RIS seit
21.09.2006