RS Vwgh 1987/6/29 86/12/0266

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Veröffentlicht am 29.06.1987
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 litc;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3 lita;

Rechtssatz

Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs 2 des § 22 RGV zustehende Nächtigungsgebühr (§ 22 Abs 3 lit a RGV 1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120266.X01

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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